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Gutschein – Praktisches Geschenk mit Tücken: Was beim Einlösen zu beachten ist

Archivmeldung vom 04.08.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.08.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Ob zur Hochzeit, zum Geburtstag oder zu Weihnachten: Gutscheine sind ein Geschenkklassiker zu jeder Gelegenheit und Jahreszeit. Dennoch herrscht oft Unklarheit über die Gültigkeitsdauer des Gutscheins – kann er auch noch ein Jahr nach der Hochzeit eingelöst werden? Gutscheine über einen Geldbetrag führen ebenfalls häufig zu Fragen: Muss der ganze Betrag auf einmal eingelöst werden? Irrtümer rund um den Geschenkgutschein klärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung auf.

Häufiger Streitpunkt beim Thema Geschenkgutschein sind die Einlösefristen. Grundsätzlich ist es jedem Gutschein-Aussteller gestattet, eine Frist zur Einlösung zu benennen – nur darf sie nicht zu knapp bemessen sein! Die Gerichte orientieren sich derzeit an der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren. Zwar darf ein Gutschein auch eine kürzere Einlösefrist haben, wenn es dafür Gründe auf Seiten des Händlers gibt. Eine Frist von einem Jahr wird jedoch in der Regel als zu kurz angesehen (Landgericht München I, Buchgutschein, Az. 12 O 22084/06, OLG München, Erlebnisgutschein, Az. 29 U 4761/10). „Werden zu kurze Fristen im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart, sind sie schlicht unwirksam“, informiert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, und ergänzt: „Wie bei einem Gutschein ohne Befristung gilt dann die gesetzliche Verjährungsfrist.“ Vereinbaren zwei Vertragspartner jedoch individuell eine Einlösefrist, die kürzer ist als die gesetzliche Verjährung, wird diese im Regelfall gültig sein. Ein Indiz für eine solche individuelle Frist kann deren handschriftliche Eintragung auf dem Gutschein sein.

Ein wichtiger Aspekt bei einem Gutschein mit dreijähriger Verjährung: Hier ist das Kaufjahr ausschlaggebend, nicht das exakte Kaufdatum! Konkret: Ein Gutschein vom Januar 2009 gilt nicht nur bis Januar 2012, sondern bis 31. Dezember 2012.

Ein Rat der D.A.S.: Bevor ein Streit über die Einlösefrist jedoch vor Gericht landet, sollten die Beschenkten das Gespräch mit dem Händler suchen – in vielen Fällen können sie auf dessen Kulanz vertrauen.

Ist ein abgelaufener Gutschein automatisch wertlos?

Doch was geschieht, wenn die Gültigkeit des Gutscheins abgelaufen ist? Viel zu oft werfen Verbraucher die Geschenke-Bons dann weg, weil sie glauben, dass sie mittlerweile wertlos sind. Die D.A.S. Juristin klärt auf: „Ist eine wirksam vereinbarte Einlösefrist verstrichen, dann ist der Verkäufer zwar nicht mehr verpflichtet, den Gutschein einzulösen. Aber: Beschenkte können trotzdem wenigstens noch Geld zurückverlangen (§ 812 BGB).“ Denn wenn der Händler das Geld behalten dürfte, hätte er sich ungerechtfertigter Weise bereichert. Dennoch gibt es für den Gutscheinbesitzer nicht den vollen Betrag – der Händler darf seinen entgangenen Gewinn vom Gutscheinwert abziehen. Wie hoch der Betrag ist, muss im Einzelfall berechnet werden.

Steht auf dem Gutschein keine Einlösefrist und gilt somit ausschließlich die gesetzliche Verjährung, hat der Gutscheinbesitzer bei deren Ablauf Pech: Der Verkäufer muss den Gutschein jetzt nicht mehr einlösen. Auch der Kaufpreis kann in diesem Fall nicht zurückgefordert werden.

Nichts gefunden?

Oft treffen Gutscheine nicht den Geschmack des Beschenkten. Oder er findet trotz ausführlichen Stöberns nichts Passendes in Höhe des Gutscheinbetrages. Doch leider hat der Beschenkte keinen Anspruch darauf, sich den Gutscheinwert in bar auszahlen zu lassen. Der Tipp der D.A.S. Juristin bei Nichtgefallen: „Am besten schenken Sie in diesem Fall den Gutschein an einen Freund oder ein Familienmitglied weiter. Denn ein Gutschein ist ein Inhaberpapier (§ 807 BGB). Dies bedeutet: Die Einlösung kann gegenüber jeder Person erfolgen, die den Schein vorlegt – selbst dann, wenn der Name des ursprünglich Beschenkten auf dem Gutschein vermerkt ist.“

Noch ein Restbetrag übrig?

Wird der Gutschein nur zum Teil eingelöst und enthält noch einen Restbetrag, glauben viele, sie bekämen diesen nun ausbezahlt. „Ein weiterer Irrtum“, so Anne Kronzucker, denn: „Selbst bei Centbeträgen hat der Kunde keinen Anspruch auf Bargeld. Auch hier wird wieder ein neuer Gutschein ausgestellt.“ Einzige Ausnahme: Wenn die versprochene Ware oder Dienstleistung nicht mehr angeboten wird. In diesem Fall muss der Wert des Gutscheins bar ausgezahlt werden.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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