Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen - E-Mail
Archivmeldung vom 06.06.2008
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.06.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Oliver RandakSeit dem 01.01.2007 sind durch das EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) Änderungen im Handelsgesetzbuch, GmbH-Gesetz, Genossenschaftsgesetz und Aktiengesetz wirksam geworden. Danach erstrecken sich die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen auch auf E-Mails.
Diese Verpflichtung gilt für folgende Gesellschaften:
GmbH, AG, KG, OHG, Genossenschaften und Einzelkaufmann soweit im Handelsregister eingetragen.
Bislang war in den Vorschriften §§ 37a HGB, 35a GmbHG, 25a GenG und 80 AktG folgendes geregelt:
[für die GmbH]
Auf allen Geschäftsbriefen (…) müssen die Rechtsform und der Sitz der
Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die
Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen
ist, sowie alle Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen
Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der
Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. (…)
Danach ergeben sich für Geschäftsbriefe folgende Pflichtangaben:
- Firma ggf. erweitert um Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“, „e.K.“ etc.
- Rechtsform
- Sitz der Gesellschaft bzw. Ort der Handelsniederlassung
- Registergericht des Sitzes
- Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist
- ggf. alle Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Vorsitzende des
Aufsichtsrats (mit Familiennamen und mind. einem ausgeschriebenen
Vornamen)
Mit Abmahnungen ist indes mangels Wettbewerbscharakters weniger zu rechnen. Allenfalls drohen Zwangsgelder der Registergerichte.