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Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen - E-Mail

Archivmeldung vom 06.06.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.06.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Oliver Randak

Seit dem 01.01.2007 sind durch das EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) Änderungen im Handelsgesetzbuch, GmbH-Gesetz, Genossenschaftsgesetz und Aktiengesetz wirksam geworden. Danach erstrecken sich die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen auch auf E-Mails.

Diese Verpflichtung gilt für folgende Gesellschaften:
GmbH, AG, KG, OHG, Genossenschaften und Einzelkaufmann soweit im Handelsregister eingetragen.

Bislang war in den Vorschriften §§ 37a HGB, 35a GmbHG, 25a GenG und 80 AktG folgendes geregelt:

[für die GmbH]
Auf allen Geschäftsbriefen (…) müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. (…)

Danach ergeben sich für Geschäftsbriefe folgende Pflichtangaben:

- Firma ggf. erweitert um Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“, „e.K.“ etc.
- Rechtsform
- Sitz der Gesellschaft bzw. Ort der Handelsniederlassung
- Registergericht des Sitzes
- Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist
- ggf. alle Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Vorsitzende des Aufsichtsrats (mit Familiennamen und mind. einem ausgeschriebenen Vornamen)

Der Gesetzgeber hat nun hinter der Begriff „Geschäftsbriefen“ die Wendung „gleichviel welcher Form“ eingefügt und somit die entspr. Regelung auch auf E-Mails erweitert.

Mit Abmahnungen ist indes mangels Wettbewerbscharakters weniger zu rechnen. Allenfalls drohen Zwangsgelder der Registergerichte.
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