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Verbraucher: Urteil gegen opendownload

Archivmeldung vom 30.05.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.05.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Im Kampf gegen Kostenfallen im Internet hat der Verbraucherzentrale Bundesverband Berlin einen Erfolg gegen die einschlägig bekannte Firma Content Service Ltd. aus Mannheim in Baden-Württemberg errungen. Sie betreibt unter anderem die Internetseite www.opendownload.de.

Das Landgericht Mannheim untersagte der Firma, Klauseln zu verwenden, nach denen der Verbraucher auf sein gesetzliches Widerrufsrecht verzichtet. Außerdem darf das Unternehmen Minderjährigen nicht mit einer Strafanzeige wegen Betrugs drohen, falls sie bei der Anmeldung ein falsches Alter angegeben haben.

Auf der Seite www.opendownload.de bietet die Firma freie Software wie OpenOffice und Mozilla Firefox zum Download an. Die Software ist für jeden frei zugänglich und kann im Internet normalerweise kostenlos heruntergeladen werden. Doch wer sich bei www.opendownload.de als Nutzer registriert, schließt ein Zwei-Jahres-Abonnement ab und bekommt eine Rechnung in Höhe von 96 Euro Jahresbeitrag. Darauf gibt es auf der Website lediglich einen unscheinbaren Hinweis, der leicht zu übersehen ist. Viele Verbraucher sind bereits darauf hereingefallen.

Damit auch Minderjährige die Rechnung zahlen, die sich bei der Anmeldung als volljährig ausgaben, drohte die Firma mit einer Strafanzeige wegen Betrugs. Eine solche Drohung ist zur Durchsetzung gar nicht bestehender Zahlungsansprüche unzulässig, entschieden die Richter. Sie stellten auch klar, dass das gesetzliche Widerrufsrecht für diese Verträge nicht schon mit der Anmeldung ausgeschlossen werden darf.

Unterlassungsurteile sind nur Nadelstiche

Kostenfallen wie www.opendownload.de breiten sich im Internet wie eine Seuche aus. Der Verbraucherzentrale Bundesverband geht seit Jahren gegen unseriöse Online-Anbieter vor. Gegen 30 Firmen hat er Abmahn- und Klageverfahren eingeleitet. "Wir gewinnen einen Prozess nach dem anderen, aber die Online-Abzocke nimmt weiter zu", klagt Vorstand Gerd Billen (53). "Die Unterlassungsurteile sind für die Drahtzieher nur Nadelstiche. Sie ändern ihre Webseite, machen neue Seiten auf oder gründen einfach eine neue Firma." Zudem sei die Rechtsverfolgung schwierig, weil es sich oft um Briefkastenfirmen im Ausland handele. Die Content Services Ltd. mit Direktor Alexander Varin hat ihren Hauptsitz in Aldermaston in Großbritannien.

Gesetzgeber muss tätig werden

Billen fordert deshalb bessere gesetzliche Regelungen zum Schutz der Verbraucher. "Online-Anbieter müssen dazu verpflichtet werden, deutlich auf die Kosten ihres Angebots hinzuweisen". Im Internet geschlossene Verträge dürften nur gültig sein, wenn der Kunde etwa durch Ankreuzen eines Kästchens bestätigt, dass er den Preis zur Kenntnis genommen hat (sogenannte 'Button-Lösung'). Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert die Bundesregierung auf, eine entsprechende gesetzliche Regelung schnellstmöglich auf den Weg zu bringen. Der Bundesrat und das Bundesverbraucherministerium haben hierzu bereits positive Vorschläge gemacht. "Es muss dringend etwas getan werden", meint Billen. "Der Online-Nepp hält viele Verbraucher davon ab, überhaupt noch Geschäfte übers Internet zu machen. Er schadet damit auch allen seriösen Online-Anbietern."

Der Verbraucherzentrale Bundesverband rät Betroffenen, sich gegen unberechtigte Rechnungen zu wehren. Unterstützung bieten die Verbraucherzentralen unter Verbraucherzentrale.

Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Mai 2009, Az. 2 O 268/08 ist noch nicht rechtskräftig. 

Quelle: GoMoPa (www.gomopa.net / Siegfried Siewert)

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