Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation
Sie sind hier: Startseite Ratgeber Recht Beinbruch auf Weihnachtsfeier ist Arbeitsunfall

Beinbruch auf Weihnachtsfeier ist Arbeitsunfall

Archivmeldung vom 05.01.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.01.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Berlin ist ein Beinbruch im Bowlingcenter als Arbeitsunfall anzusehen, wenn er sich im Rahmen einer betrieblichen Weihnachtsfeier ereignet. Nach Mitteilung der D.A.S. erklärte das Gericht, dass der Unfall damit von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt sei (Az. S 163 U 562/09).

Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Auch Unternehmer oder bestimmte Selbstständige können Mitglied sein – im Rahmen einer freiwilligen Versicherung. Die Versicherung deckt die Behandlungs- und Rehabilitationskosten ab bei allen Unfällen, die bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg passieren. Auch wenn auf Betriebsfesten ein Unfall passiert, tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Der Fall: Die Mitarbeiter des Eingangsbereichs eines Jobcenters hatten sich in einem Bowlingcenter zur Weihnachtsfeier verabredet. 17 von 20 Kollegen wollten kommen. Die Leiterin des Teams musste wegen einer Erkrankung ihres Kindes kurzfristig absagen. Eine 55-jährige Mitarbeiterin stolperte im Bowlingcenter und brach sich ein Bein. Die Folge war eine monatelange Krankschreibung. Die Unfallkasse verweigerte die Anerkennung als Arbeitsunfall, da es sich nicht um eine Betriebsfeier, sondern um eine private Feier eines kleinen Teams außerhalb der Dienstzeit gehandelt habe.

Das Urteil: Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge entschied das Sozialgericht Berlin, das ein Arbeitsunfall vorliege. Die Voraussetzungen für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung seien erfüllt: Die Feier habe die Betriebsverbundenheit unter den Mitarbeitern und mit den Vorgesetzten fördern sollen; die Vorgesetzte habe die Feier gebilligt und gefördert (was durch Organisation und eigene Teilnahme stattfinden könne, hier sei letztere zumindest fest geplant gewesen). Bei größeren Betrieben reiche es aus, wenn alle Mitarbeiter aus einer Abteilung teilnehmen könnten.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 16.12.2010, Az. S 163 U 562/09

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Videos
Daniel Mantey Bild: Hertwelle432
"MANTEY halb 8" deckt auf - Wer steuert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Mantey halb 8 - Logo des Sendeformates
"MANTEY halb 8": Enthüllungen zu Medienverantwortung und Turcks Überraschungen bei und Energiewende-Renditen!
Termine
Newsletter
Wollen Sie unsere Nachrichten täglich kompakt und kostenlos per Mail? Dann tragen Sie sich hier ein:
Schreiben Sie bitte fidel in folgendes Feld um den Spam-Filter zu umgehen

Anzeige