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Kick-back und Provisionen: Freie Anlageberater sind nicht zur Aufklärung verpflichtet

Archivmeldung vom 10.05.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.05.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die Entscheidungsgründe des BGH aus seinem Urteil vom 15. April 2010 (BGH III ZR 196/09) liegen nun vor. Der BGH stellt in Abgrenzung zu seinem Beschluss vom 20. Januar 2010 (XI ZR 510/07) klar: Für den freien Anlageberater besteht keine Verpflichtung gegenüber dem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage zu erwartende Provision aufzuklären, wenn offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovision aufgebracht werden.

Dem Urteil ging ein Rechtsstreit voraus, welcher die typischen Vorhalte der Verbraucherschutzklagen aufwies (der Kläger sei nicht über erhaltene Provisionen, den unternehmerischen Charakter der Beteiligung und das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden). Da der BGH früher entschied, dass eine Bank bzw. ein bankgebundener Anlageberater über eine Rückvergütung, welche die Bank oder der Berater erhält, aufzuklären hat, wurde eine regelrechte Flut von Anlegerschutzprozessen ausgelöst, bei der sich viele Anleger und Verbraucherschutzanwälte Schadenersatz bzw. Umsatz erhofften. Denn die Rechtsprechung des BGH zum bankgebundenen Anlageberater sollte auf den freien Anlageberater übertragbar sein. Dem folgten zunächst auch Teile der Rechtsprechung, was kritisch zu sehen war.

Der Rechtsprechung des BGH zum Bankberater lag die Überlegung zugrunde, dass der Bankkunde nicht damit rechnen muss, dass die Bank bei einem von ihr empfohlenen Produkt eine Vergütung erhält, die über die üblichen Entgelte der laufenden Geschäftsbeziehung hinaus geht, und sich die Bank insoweit in einem möglichen Interessenskonflikt befindet. Im Gegensatz dazu liegt es nach Auffassung des BGH für den Kunden eines freien Anlageberaters bereits per se auf der Hand, dass dieser Provisionen erhält, die aus dem vom Kunden an die Anlagegesellschaft geleisteten Betrag aufgewendet werden. Dies gilt umso mehr, wenn offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden.

In der BRD müssen Emissionsprospekte von Vermögensanlagen Angaben zur Gesamthöhe von Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen, oder vergleichbaren Vergütungen enthalten (§ 4 Ziff. 12 VermVerkProspV).

Sofern dies jeweils der tatsächlichen Vertriebsprovision entspricht, geht der vielbediente Kelch der Kick-back-Rechtsprechung also am freien Anlageberater und freien Anlagevermittler vorüber.

Quelle: Rechtsanwälte Blazek Ellerbrock Malar Trube

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