Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation
Sie sind hier: Startseite Ratgeber Recht OLG München urteilt: Uploader in der Lizenzpflicht, nicht YouTube

OLG München urteilt: Uploader in der Lizenzpflicht, nicht YouTube

Archivmeldung vom 28.01.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.01.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
YouTube Sperre
YouTube Sperre

Lizenz: Public domain
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Das Oberlandesgericht (OLG) in München urteilte heute, dass YouTube mit seinem Dienst nicht für Urheberrechtsverletzungen in die Pflicht genommen werden kann. Vielmehr sehen die Richter die alleinige Verantwortung bei den einzelnen Uploadern, trotzdem YouTube durch die Bereitstellung der Videos erhebliche wirtschaftliche Gewinne erzielt. Diesem Urteil zufolge wird YouTube derzeit im aktuellen Rechtsrahmen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf der Plattform wirtschaftlich nicht zur Verantwortung gezogen.

Das Münchner OLG verkündete am 28. Januar 2016 das Urteil in der Schadensersatzklage gegen YouTube (Az.: 29 U 2798/15). Erneut konnten sich die Richter nicht dazu durchringen, YouTube als Täter von Urheberrechtsverletzungen anzuerkennen und damit in die Pflicht zur angemessenen Vergütung der Urheber zu nehmen. "Das heutige Urteil ist äußerst bedauerlich. Das Gericht ist offenbar der Argumentation von YouTube gefolgt, dass allein die Uploader für die auf dem Dienst abrufbaren Inhalte verantwortlich sind. Das halten wir für falsch", kommentiert Dr. Tobias Holzmüller, Justiziar der GEMA, die Entscheidung. "Die Entscheidung ist auch wirtschaftlich nicht angebracht, da sie YouTube weiterhin befähigt, hohe Werbeerlöse zu erwirtschaften, ohne sie an die Musikurheber weiterzureichen."

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Forderung der GEMA, Musikurheber für die Nutzung ihres urheberrechtlich geschützten Repertoires auf der Plattform YouTube angemessen zu entlohnen. YouTube bezahlt der GEMA bislang keine Lizenzvergütung für die Musiknutzung auf ihrer Videoplattform, obwohl sie mit der Musik erhebliche Werbeerlöse erwirtschaftet.

"Nach unserer Auffassung verwertet YouTube die auf dem Dienst abrufbaren Werke. Diese Nutzung ist vergütungspflichtig. YouTube ist nicht nur technischer Dienstleister, sondern verhält sich wie ein Musikdienst. Daher sollte YouTube auch wie ein Musikdienst Lizenzen erwerben und nicht die Verantwortung an die Uploader weitergeben", sagt Thomas Theune, Direktor Sendung und Online der GEMA.

Das Urteil des OLG ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde ausdrücklich zugelassen. "Wir werden die Urteilsgründe eingehend studieren und dann voraussichtlich Revision einlegen", erläutert Holzmüller die nächsten Schritte.

Quelle: GEMA (ots)

Videos
Daniel Mantey Bild: Hertwelle432
"MANTEY halb 8" deckt auf - Wer steuert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Mantey halb 8 - Logo des Sendeformates
"MANTEY halb 8": Enthüllungen zu Medienverantwortung und Turcks Überraschungen bei und Energiewende-Renditen!
Termine
Newsletter
Wollen Sie unsere Nachrichten täglich kompakt und kostenlos per Mail? Dann tragen Sie sich hier ein:
Schreiben Sie bitte ehern in folgendes Feld um den Spam-Filter zu umgehen

Anzeige