Verfassungsgericht schränkt Nutzung von "Staatstrojaner" minimal ein

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Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen die gesetzlichen Regeln zur digitalen Überwachung durch Polizei und Strafverfolgungsbehörden überwiegend bestätigt - die Nutzung des sogenannten "Staatstrojaners" aber teilweise eingeschränkt. Das Gericht teilte am Donnerstag mit, dass der Erste Senat in den Verfahren "Trojaner I" und "Trojaner II" nur einzelne Vorschriften für verfassungswidrig erklärt habe.
Die entsprechenden Verfassungsbeschwerden sind demnach größtenteils
bereits unzulässig. Die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung überwiegend nicht hinreichend substantiiert
dargestellt, so die Karlsruher Richter.
Im Verfahren "Trojaner I"
ging es um das nordrhein-westfälische Polizeigesetz. Die Regelungen zur
heimlichen Überwachung von Kommunikation, etwa durch das sogenannte
Auslesen an der Quelle (Quellen-Telekommunikationsüberwachung), hielt
das Gericht für mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Beschwerde blieb
daher erfolglos.
Im Verfahren "Trojaner II" prüfte das Gericht
strafprozessuale Befugnisse - also Regeln, die im Rahmen von
Strafverfahren gelten. Hier gab das Gericht der Verfassungsbeschwerde
teilweise statt. Kritisiert wurde, dass Überwachungsmaßnahmen auch bei
vergleichsweise geringfügigen Straftaten möglich sind. Bei Straftaten,
die maximal mit drei Jahren Gefängnis bestraft werden, sei ein
heimlicher Zugriff auf laufende Kommunikation unverhältnismäßig. Diese
Vorschrift wurde für nichtig erklärt.
Auch die Regel zur
Online-Durchsuchung, also zum Zugriff auf ganze IT-Systeme, sieht das
Gericht kritisch. Zwar ist die Regelung verfassungswidrig, weil sie
wichtige Grundrechte nicht ausdrücklich nennt, aber die Vorschrift
bleibt vorerst weiter gültig. Der Gesetzgeber muss sie überarbeiten.
Insgesamt
hält das Gericht präventive und strafprozessuale Überwachungsregeln
aber für weitgehend rechtmäßig. Der Eingriff in Computer und Handys sei
bei besonders schweren Straftaten und unter klaren Bedingungen zulässig,
hieß es (Beschluss vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 180/23, 1 BvR 2466/19).
Quelle: dts Nachrichtenagentur