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Kündigung während der Probezeit: Der Betriebsrat muss angehört werden

Archivmeldung vom 26.01.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.01.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Fabian Pittich
Bild: Konstantin Gastmann / pixelio.de
Bild: Konstantin Gastmann / pixelio.de

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass der Arbeitgeber einen Beschäftigten während einer vereinbarten Probezeit einfach kündigen kann, sagt das Expertenportal www.vnr.de . Die Hürden für eine Kündigung seien nicht allzu hoch, einige habe der Gesetzgeber aber aufgestellt. Ein Muss ist laut vnr.de - Experten die Anhörung des Betriebsrats vor dem Ausspruch der Kündigung nach §102 BetrVG. Dies hat auch das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil entschieden.

Laut Experten des Beratungsportals vnr.de helfe die Probezeit dem Arbeitgeber festzustellen, ob er sich mit dem richtigen Vertragspartner auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einlassen will. Die Probezeit darf maximal sechs Monate lang sein. Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Kündigung kann dabei auch noch am letzten Tag der vereinbarten Probezeit erklärt werden. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall folglich erst nach Ablauf der vereinbarten Probezeit. Eine längere Probezeit ist meistens in Anbetracht der Tätigkeit, die es zu erproben gilt, weder gerechtfertigt noch sinnvoll. Bei Kündigungen in der Probezeit muss der Betriebsrat angehört werden. Der Betriebsrat ist nach §102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor jeder Kündigung anzuhören. Ohne Anhörung des Betriebsrats ist eine ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat muss über alle maßgeblichen Kündigungsgründe informiert werden. Die Mitteilung von Scheingründen oder die unvollständige Mitteilung von Kündigungsgründen genügt nicht.

Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht subjektiv tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat, sagt das Expertenportal vnr.de. Dazu gehören auch die dem Arbeitgeber bekannten, dem Kündigungsgrund widerstreitenden Umstände.

Quelle: Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG

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