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Abmahnungskosten unterliegen der Umsatzsteuer

Archivmeldung vom 10.07.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.07.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Harry Hautumm / pixelio.de
Bild: Harry Hautumm / pixelio.de

Der Hamburger Rechtsanwalt Björn Wrase, Spezialist für neue Medien, weist auf ein steuerlich wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hin. Der BFH entschied: "Zahlungen von Aufwendungsersatz an einen Mitbewerber im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sind als umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zu qualifizieren. Sie stellen insbesondere keinen nicht steuerbaren Schadensersatz dar."

Rechtsanwalt Björn Wrase mit Kanzlei in der Hamburger HafenCity erklärt die steuerliche Bedeutung des BFH Urteils wie folgt: "Wenn ein Unternehmen einen Mitbewerber nach den Bestimmungen des UWG abmahnt, erbringt er diesem gegenüber nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG eine Leistung. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind hingegen nicht steuerbar. Für Betroffene bedeutet dies, dass bei einer Abmahnung auch die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, Schadenersatz jedoch nicht steuerlich geltend gemacht werden kann."

Wer etwas im Internet zum Verkauf anbietet, kann schnell Opfer einer Abmahnung werden, wenn er gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Hierunter fallen die Einhaltung bestimmter Regeln im Umgang mit Mitbewerbern sowie eine ganze Reihe von Pflichtangaben, wie sie im elektronischen Geschäftsverkehr bereitgestellt werden müssen. Um Abmahnern zuvor zu kommen sollte jedes Unternehmen seinen Onlineauftritt wettbewerbsgerecht absichern lassen um Ärger und Geld zu sparen.

Rechtsanwalt Wrase ist mit seiner Medienrechtskanzlei auf Wettbewerbsrecht spezialisiert. Bei sämtlichen Mandaten steht eine außergerichtliche Lösung des Problems stets im Vordergrund. Sollte sich eine außergerichtliche Einigung nicht erzielen lassen, werden bestehende Ansprüche gerichtlich geltend gemacht. Neben der bundesweiten Beratung und Vertretung von Mandanten betreibt Wrase zudem eine Webseite mit vielfältigen Informationen rund um die Themen unlautere Handlungen, Datenschutzbelehrungen, Pflichtangaben, Widerrufsbelehrungen oder Unterlassungserklärungen. Des Weiteren bietet seine Webseite auch einen Blog mit Artikeln und aktuellen Informationen zum Urheberrecht, Markenrecht, Internetrecht und Internetrecht an.

(BFH, Urteil v. 21.12.2016, XI R 27/14).

Die Webseite von Rechtsanwalt Björn Wrase im Netz unter: www.lawst.de

Quelle: Anwaltskanzlei Wrase (ots)

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