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Steuerberaterprüfung: Bundesfinanzhof (BFH) erklärt Prüfungspraxis für rechtswidrig

Archivmeldung vom 13.02.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.02.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Der BFH hat mit Urteil vom 18.09.2012 (Az.: VII R 41/11) eine Revision der Steuerberaterkammer Leipzig gegen ein erstinstanzliches Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 31.05.2011 (Az.: 2 K 243/10) zurückgewiesen. Die angegriffene mündliche Steuerberaterprüfung muss nun wiederholt werden.

Rechtsanwalt Dirk Naumann zu Grünberg, der sich auf das Prüfungsrecht spezialisiert hat, freut sich über den Erfolg für seinen Mandanten. "Die Entscheidung hat wichtige Signalwirkung: Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof sind unserer Argumentation gefolgt. Die Gerichte haben der Steuerberaterkammer die Grenzen ihrer Prüfungspraxis aufgezeigt."

An der mündlichen Prüfung und der anschließenden Beratung der Prüfungskommission hatte ein "Hospitant" teilgenommen, der gar nicht Prüfer war. Er sollte auf seine zukünftige Prüfertätigkeit vorbereitet werden.

"Der Bundesfinanzhof ist unserer Argumentation gefolgt", führt Rechtsanwalt Naumann zu Grünberg aus: "Die Prüfungsordnung trennt ausdrücklich zwischen dem Prüfungsgespräch und der Beratung. Bei der Beratung ist die Anwesenheit Dritter, die keine Prüfer sind, nicht zulässig."

Naumann zu Grünberg hat bereits zahlreiche Mandanten in Prüfungsanfechtungen, auch in der Steuerberaterprüfung, vertreten. "Prüfungen, auch mündliche Prüfungen, sind oftmals rechtswidrig, weil Verfahrensvorschriften nicht beachtet werden, teilweise schon seit Jahren." Er rät Prüflingen, baldmöglichst nach einer nicht bestandenen Prüfung eine rechtliche Überprüfung zu erwägen, da sonst Rechtsmittelfristen ablaufen können.

Quelle: Naumann zu Grünberg RA-GmbH (ots)

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