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SCHUFA-Klausel: Große Gefahr, ganz klein gedruckt

Archivmeldung vom 14.02.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.02.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die medienwirksamen Enthüllungen bei der Deutschen Bahn oder Lidl haben das Bewusstsein der Bevölkerung für den Datenschutz gestärkt. Dabei führt der eigentliche Datenschutzskandal nach wie vor ein Schattendasein. Banken, Versicherungen, Telekommunikationsanbieter usw. geben IHRE Daten allzu bereitwillig an sogenannte Auskunfteien (z.B. SCHUFA, Creditreform usw.) weiter.

Die verantwortlichen Finanzdienstleister berufen sich gern auf eine Einverständniserklärung ihrer Kunde (umgangssprachlich: "SCHUFA-Klausel"). Bereits im Jahr 2005 hat das AG Elmshorn die Anforderungen an die Einverständniserklärungen formuliert (AG Elmshorn, 49 C 54/05) und dem hemmungslosen Datenstrom Grenzen gesetzt. Mittlerweile wissen Datenschützer, dass viele Einverständniserklärungen rechtswidrig sind. Trotz klein gedrucktem Text, lauern hier große Gefahren.

Worum ging es bei der Entscheidung des AG Elmshorn

Ein alltäglicher Fall: Ein Durchschnittsverbraucher suchte einen passenden Mobilfunkvertrag. Nach einiger Recherche bestellte er eine SIM-Karte bei der Firma E. Der SIM-Karte lag eine Auftragsbestätigung zu den Bedingungen der Firma E bei. Unter der Überschrift “Datenschutz” befand sich auf dem Formular eine nicht besonders hervorgehobene Klausel. Kommt Ihnen der Wortlaut bekannt vor?

„Der Auftraggeber ist damit einverstanden und willigt nach Maßgabe der Ziffer 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein, dass T seine Bestandsdaten an die S sowie andere in Ziffer 19 genannte Wirtschaftsauskunfts- und Warndienste zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit oder Ermittlung bereits eingegangener Vertragsverhältnisse mit anderen Diensteanbietern, die nicht vertragsgemäß abgewickelt wurden, übermittelt und Auskünfte einholt. Er willigt ferner in die Übermittlung der Bestands- und Verbindungsdaten an die H GmbH, die R GmbH & Co. Oder die I GmbH zum Zwecke der Abtretung und des Einzugs der Forderung ein. Die anliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden gelesen und anerkannt.”

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen gab es dann eine entsprechende SCHUFA-Klausel. Wie so häufig, kam es zum Streit über den Vertragsinhalt. Unser Verbraucher wagte das UNDENKBARE und bestritt die Forderungen der Firma E, die – im Rahmen ihrer konsequenten Firmenpolitik – einen Negativeintrag androhte.

Die Folgen eines Negativeintrages

Derzeit beschäftigt sich sogar die Bundesregierung mit den Folgen der Negativeinträge. Im "besten Fall" wird Ihre Kreditkarte für einige Zeit gesperrt. Im worst case werden Ihre Konten gesperrt, Kredite gekündigt, Bewerbungen auf Mietverträge abgelehnt und obendrein ist der Arbeitsplatz gefährdet. Sollten Sie sich auf der Jobsuche in der Finanzbranche befinden, sind Sie ohnehin für 3 Jahre gesperrt.

Die Klausel war unwirksam

Zurück zum Fall: Mittlerweile kam es zum Rechtsstreit. Hier war es den Richtern in Elmshorn sehr wichtig, auf die Unwirksamkeit der Einverständniserklärung hinzuweisen. Hierbei kamen gleich mehrere Nichtigkeitsgründe in Betracht.

Keine freie Entscheidung

Zunächst stellten die Richter klar, dass der Verbraucher die Tragweite und Bedeutung seiner Einwilligung niemals erkennen konnte. Die vorliegende Klausel sei viel zu unpräzise formuliert. Hiermit verstoße die Klausel bereits gegen elementares, europäisches Verbraucherschutzrecht.

Ein unscheinbarer Verweis auf das "Kleingedruckte" reicht nicht

Die Richter bemängelten zudem, dass unser Verbraucher die eigentliche Einverständniserklärung gar nicht unterzeichnet hatte. Er hat lediglich eine Auftragsbestätigung unterschrieben, die unter anderem regelt, dass irgendeine Datenschutzklausel Bestandteil des Vertrages wird. Hiermit, so die Richter, könne nicht mehr einer bewussten Entscheidung des Verbrauchers gesprochen werden. Außerdem kritisierten die Richter die magere Überschrift "Datenschutzklausel". Diese Formulierung sei derart irreführend, dass die Klausel allein aus diesem Grund unwirksam sei.

Das hätten nur Datenschützer mit Lupe gesehen!

Außerdem rügten die Richter, dass sich die Klausel drucktechnisch nicht von den anderen Vertragsbestandteilen abhebt. Die Einverständniserklärung war derart geschickt in den Vertrag eingearbeitet, dass wohl nur ein erfahrener Datenschützer und seine Lupe die Einwilligung gefunden hätten. Hier wäre es sogar erforderlich gewesen, dass sich sowohl die Klausel auf der Auftragsbestätigung als auch die Einverständniserklärung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abhebt.

Fazit

Kennen Sie das? Sie unterzeichnen Verträge für Konten, Versicherungen, Mobilfunknutzungen usw. und alles worauf Sie achten, sind die bunten Bilder am Rand? Diese menschliche Eigenart, von Reizen gesteuert zu werden, ist anerkannt. Dahinter steckt kein Vorwurf. Im Gegenteil: Der Gesetzgeber hat Regeln geschaffen, damit sich Unternehmer die Natur des Menschen nicht zunutze machen.

Zwei Tipps hierzu: Lesen Sie ihre Verträge sorgfältig durch. Und wenn Ihre Daten dann noch im Netzwerk der SCHUFA oder einer anderen Auskunftei landen, suchen Sie rechtzeitig juristischen Rat. Datenschutz erfüllt keinen Selbstzweck, sondern bewahrt ihren finanziellen Ruf!

Quelle: Dr. Schulte

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