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Hamburg darf wegen „Wildplakatierung“ nicht bei ROBIN WOOD abkassieren

Archivmeldung vom 16.07.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.07.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Kohlekraftwerk Moorburg
Kohlekraftwerk Moorburg

Foto: NordNordWest
Lizenz: CC-BY-SA-3.0-de
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Gestern stellte das Verwaltungsgericht Hamburg der Prozessbevollmächtigten von ROBIN WOOD, Rechtsanwältin Donat, das Urteil an Verkündungs statt zu. Damit ist es amtlich: ROBIN WOOD muss keine Strafgebühr für Aufkleber gegen das Kohlekraftwerk Moorburg zahlen, die im September 2007 an Masten auf einer Hamburger Straßenkreuzung aufgetaucht sind.

Die Urteilsbegründung hat eine weit über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung:
Denn nach dem Ausspruch der fünf Richterinnen und Richter ist der Bescheid a) nicht nur zu unbestimmt. Die Behörde trägt b) auch die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang der von ihr geltend gemachten Sondernutzung, insbesondere wenn sie nur den Nutznießer an Stelle des Verursachers in Anspruch nimmt. Zudem ist c) allgemein bedeutsam, dass die erhöhte „Sondernutzungsgebühr für unerlaubte Nutzung“ in Höhe von 100 Euro, nach unserem Verständnis also die Strafgebühr, nicht von dem verlangt werden kann, der nicht als Verursacher, sondern nur als Nutznießer herangezogen wird.

Nach der Begründung des Gerichts erhöht sich der Wert einer „aufgedrängten Benutzung“ nicht dadurch, dass die Benutzung unerlaubt erfolgt. Ein zusätzlicher Aufwand für die Ermittlung des Gebührenpflichtigen lässt sich dabei nur dem zurechnen, der selbst die unerlaubte Nutzung verursacht.

Und schließlich stellt das Gericht allgemeingültig fest, dass d) die eigentliche Sondernutzungsgebühr keine kleinflächigen Aufkleber erfasst. Nach dem Wortlaut sind (nur) Plakate und sonstige Werbeanlagen gebührenpflichtig. Plakate sind größere bedruckte Papierbögen. Sonstige Werbeanlagen verlangen ein Mindestmaß an konstruktivem Aufwand, der selbstklebenden Aufklebern fehlt.

Zum Hintergrund: Fünf Richterinnen und Richter der 20. Kammer des Verwaltungsgerichts hatten sich in der mündlichen Verhandlung am 23.05.2013 mit einer absurd anmutenden Auseinandersetzung um einen kleinen Aufkleber befasst. Im September 2007 waren an Ampel- und Lichtmasten an der Straßenkreuzung Lokstedter Weg/Tarpenbekstraße einige Aufkleber aufgetaucht. Auf den Klebern, die etwa halb so groß wie eine Postkarte sind, stand ein Aufruf zu einer Demonstration gegen das Vattenfall-Kohlekraftwerk Moorburg. Die „Zentralstelle Wildplakatierung“ des Bezirksamtes Hamburg-Nord schickte ROBIN WOOD daraufhin einen Kostenbescheid über 120 Euro. Darin enthalten: 0,75 Euro pro angefangenem Quadratmeter Aufkleber an einem Tag zzgl. einer Gebühr von 100 Euro, „da die Sondernutzung unerlaubt erfolgte“. Die Umweltorganisation legte Widerspruch dagegen ein. Nachdem der Widerspruch von derselben Mitarbeiterin, die den Kostenbescheid geschickt hatte, abgelehnt worden war, hatte ROBIN WOOD Klage eingereicht.

„Unsere Beharrlichkeit hat sich gelohnt“, freut sich Raphael Weyland von ROBIN WOOD. „Wir kämpfen auch weiter für den Schutz unserer Umwelt. Hierzu machen wir auch von unserem Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch! Und damit das so bleibt, streiten wir uns auch mal um einen kleinen Aufkleber.“

Quelle: ROBIN WOOD

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