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BGH zum Filesharing: keine Entlastung der Gerichte

Archivmeldung vom 17.12.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.12.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, kann sein Wissen über den wahren Täter bis zur Klage zurückhalten, ohne dass ihm daraus Kostennachteile entstehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach Mitteilung der Kanzlei RKA Rechtsanwälte (www.rka.legal) heute entschieden (BGH Urt. v. 17.12.2020, I ZR 228/19).

Dass Inhaber eines Internetanschlusses wegen Urheberrechtsverletzungen mittels einer Tauschbörse von Rechteinhabern auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, ist bekannt. Tatsächlich gilt nach der Rechtsprechung des BGH in sogenannten Filesharingfällen gegen den Anschlussinhaber die Vermutung, dass er auch der Täter ist. Diese Vermutung kann er dadurch widerlegen, dass er sogenannte sekundäre Darlegungslasten erfüllt und in einem Rechtsstreit vorträgt, wer sonst, wenn nicht er selbst, ernsthaft als Täter der Verletzungshandlung in Betracht kommt. Kennt er den Täter, muss er ihn zur Vermeidung eigener Haftung benennen.

In dem vom BGH nun entschiedenen Fall hatte der Anschlussinhaber vorgerichtlich auf die von RKA Rechtsanwälte ausgesprochene Abmahnung mitgeteilt, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Nähere Angaben verweigerte der Beklagte zunächst. Erst im Klageverfahren benannte er den ihm schon zum Zeitpunkt der Abmahnung bekannten Täter. Die Täterschaftsvermutung war damit widerlegt und die ursprüngliche Klage konnte keinen Erfolg haben. Der Rechtsstreit war damit aber keineswegs vorbei.

"Wer seine sekundären Darlegungslasten erst im Prozess erfüllt und erst dann Angaben macht, zwingt der Klägerin einen überflüssigen und kostenintensiven Prozess auf," erläutert der Hamburger Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei RKA Nikolai Klute. Die Kanzlei hatte die Klage deswegen umgestellt und von dem Beklagten Schadensersatz für den nutzlosen Rechtsstreit verlangt. Der BGH indes hielt das Verhalten des Beklagten zwar für hoch problematisch, sah am Ende aber in diesem Verfahren keine Grundlage, den Beklagten in die Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen. "Wir hätten uns natürlich eine andere Entscheidung gewünscht, auch weil dies den Gerichten in Deutschland eine Vielzahl von Prozessen erspart hätte.

In der Praxis indes ändert sich durch das Urteil nichts. Die Rechtsprechung des BGH zwingt weiter zu der Erhebung von Klagen und zur Durchsetzung der Ansprüche zunächst gegen den Anschlussinhaber. Erteilt dieser dann die zu seiner Entlastung erforderlichen Auskünfte, führt dies im für ihn günstigsten Fall zur Klageabweisung. Gleichzeitig jedoch kommt es dann zur Inanspruchnahme desjenigen, der als Täter der Verletzungshandlung ernsthaft in Betracht kommt oder erwiesen der Täter ist. Denn genau dies will der BGH mit seiner Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast ja ermöglichen", so Rechtsanwalt Nikolai Klute, "und dieser wahre Täter der Verletzungshandlung trägt dann nicht nur die eigenen Kosten des gegen ihn geführten Prozesses, sondern auch noch die Verfahrenskosten des gegen den Anschlussinhaber geführten Rechtsstreits." Denn diese Kosten muss er der Klägerin als Schaden vollständig ersetzen.

Die Kanzlei RKA Rechtsanwälte ist eine seit Jahren überwiegend auf den Gebieten des Wettbewerbs-, des Marken- und des Urheber- und Medienrechts tätige Kanzlei mit Büros in Hamburg und Berlin. Ein Schwerpunkt der Kanzlei liegt im Bereich der Prozessführung.

Quelle: .rka Rechtsanwälte (ots)

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