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Anleger sollten die Lektüre des Emissionsprospektes nicht versäumen

Archivmeldung vom 02.08.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.08.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 24. 01. 2008 ( Az.: 10 O 339/07) entschieden, dass bei verspäteter Übergabe des Verkaufsprospektes nicht automatisch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Beratungspflichten gegeben sei.

In dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt, wurde einer Anlegerin der Verkaufsprospekt erst bei Zeichnung und nicht eine angemessene Zeit vorher übergeben. Dies stellt nach bisheriger Rechtssprechung einen Beratungsfehler dar. Jedoch bestand im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass die Anlegerin es ablehnte, den Prospekt zu studieren, obwohl sie den Erhalt des Prospektes und ihre Kenntnisnahme von dessen Inhalt auf der Beitrittserklärung quittierte. Nach der Ansicht des Landgerichts München I entfalle in einem solchen Fall die Kausalität für den geltend gemachten Schaden.

Damit weicht das Landgericht München von einer verbreiteten Meinung in der Rechtssprechung ab, nach der die fehlende Prospektlektüre den Schadensersatzanspruch im Falle fehlerhafter Beratung nicht entfallen lasse. So etwa das OLG Hamm in seinem Urteil vom 20.11.2007 (Az.: 4 U 98/07). In diesem konkreten Fall war die Klägerin im Beratungsgespräch nicht hinreichend über die sich aus der speziellen Beteiligungsform ergebenden Risiken und Nachteile, wie z.B. eine eventuelle Nachschusspflicht in nicht unerheblicher Höhe sowie das Risiko eines Totalverlusts, informiert worden. Diese Risikohinweise erfolgten jedoch im Zeichnungsschein und im Emissionsprospekt, welche der Anlegerin vor Vertragsunterzeichnung übergeben wurden, von dieser aber nicht zur Kenntnis genommen wurden. Später traten dann Risiken ein, auf welche im Beratungsgespräch nicht hingewiesen wurde.

In bestimmten Fällen können ausdrückliche und verständliche Informationen über die Risiken der Anlage im Emissionsprospekt die mündliche Beratung ersetzen (BGH, Urteil vom 21. März 2005, Az.: II ZR 310/03). Dann muss der Prospekt jedoch im Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung der Kenntnisse des Kunden, geeignet sein die mündliche Beratung zu ersetzen. Aufgrund des erheblichen Beratungsbedarfs der wirtschaftlich unerfahrenen und erkennbar auf Sicherheit bedachten Anlegerin, sei dies vorliegend aber nicht der Fall. Für die Kundin sei der Ablauf des Beratungsgespräches und das Vertrauen in die Aussagen der Beraterin für die Entscheidung über eine Vermögensanlage entscheidend gewesen, während der Inhalt des Verkaufsprospektes von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Für die Kausalität der Pflichtverletzung käme es somit nicht entscheidend darauf an, ob der Anleger sich über die Risken der Vermögensanlage selber hätte informieren können. Denn gerade beratungsbedürftige Anleger vertrauen auf die Aussagen des Beraters und überprüfen die Angaben anhand des Verkaufsprospekt nicht ausreichend. Die Anleger können sich somit darauf berufen, die Hinweise im Prospekt nicht zur Kenntnis genommen zu haben und Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung geltend machen.

Diese Urteile zeigen, dass Gerichte regelmäßig aufgrund der Würdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden, inwieweit eine Obliegenheit der Anleger besteht, den Emissionsprospekt zu studieren. Vermittlern und Beratern sei somit in jedem Fall geraten, potentielle Anleger auf die Lektüre des Verkaufsprospektes hinzuweisen, um sich nicht möglichen Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Beratungspflichten auszusetzen.

Quelle: Bernd & Didier  Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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