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BGH-Urteil: Verjährung irrtümlicher Schönheitsreparaturen

Archivmeldung vom 10.05.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.05.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die Gerichte haben in den letzten Jahren diverse Mietvertragsklauseln zum Thema Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt. Nach Mitteilung der D.A.S. hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt, dass Mieter nicht noch Jahre nach dem Auszug die Kosten für irrtümlich getätigte Schönheitsreparaturen zurückverlangen können (Az. VIII ZR 195/10).

Generell darf der Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen (u. a. Malen und Tapezieren der Mietwohnung) per Mietvertrag auf den Mieter abwälzen. Der Bundesgerichtshof hat allerdings in den letzten Jahren viele Vertragsklauseln zu diesem Thema für unwirksam erklärt, da der Mieter zu sehr benachteiligt wurde. Beispiele sind etwa der starre Fristenplan (Durchführung der Maler- und Tapeziererarbeiten immer nach einer bestimmten Anzahl von Jahren, unabhängig vom Zustand der Räume) oder die Verpflichtung, die Zimmer in einer bestimmten Farbe zu streichen.

Der Fall: Ein Mieter-Ehepaar hatte beim Auszug die Wohnung für über 2.600 Euro renovieren lassen. Rund zwei Jahre später erfuhren sie, dass sie gar nicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen wären, da der Mietvertrag eine starre Fristenregelung erhielt. Diese hatte der Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt. Das Ehepaar erhob Klage gegen den ehemaligen Vermieter und forderte den aufgewendeten Betrag plus Zinsen zurück.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof erklärte nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass der Anspruch der Mieter hier bereits verjährt sei. Hier sei § 548 BGB anwendbar, dem zufolge Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen in sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren. Diese Regelung erfasse auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt worden seien.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2011, Az. VIII ZR 195/10

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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