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Scheidungsfolgen: Wertermittlung für eine Immobilie zählte nicht als außergewöhnliche Belastung

Archivmeldung vom 05.03.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.03.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens kommt es immer wieder vor, dass ein Immobilienvermögen bewertet werden muss, um eventuelle Ansprüche des einen Partners gegen den anderen einschätzen zu können. Dafür fallen unter Umständen Gutachterkosten an, die aber nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht automatisch steuerlich geltend gemacht werden können.

Der Fall: Eine Ehefrau begehrte von ihrem Ehemann im Zuge einer Scheidung Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn. Die betroffene Immobilie wurde daraufhin im Auftrag des Ehemannes von einem Gutachter bewertet, was knapp 1.900 Euro kostete. Diesen Betrag machte der Steuerzahler anschließend als außergewöhnliche Belastung gegenüber dem Fiskus geltend. Das Finanzamt erklärte jedoch, derartige Aufwendungen für die Auseinandersetzung des Vermögens anlässlich einer Scheidung seien nicht absetzbar.

Das Urteil: Die Richter des hessischen Finanzgerichts wiesen darauf hin, dass die Einkommensteuer im beantragten Sinne nur dann ermäßigt werden könne, wenn ein Steuerpflichtiger zwangsläufig größere Aufwendungen als die überwiegende Mehrheit der Steuerpflichtigen ähnlicher Einkommensverhältnisse habe. Hier könne man nicht davon sprechen, dass die Aufwendungen "zwangsläufig" entstanden seien. Der Kläger sei in diesem Verfahrensstadium nicht verpflichtet gewesen, ein Wertgutachten erstellen zu lassen, es sei zunächst nur um das Auskunftsersuchen der Ehefrau gegangen.

(Finanzgericht Hessen, Aktenzeichen 13 K 985/13)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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