Karlsruhe: Deutschland muss jordanisches Kleinkind einreisen lassen

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Das Bundesverfassungsgericht hat dem Eilantrag eines jordanischen Kleinkindes auf Gestattung der Einreise stattgegeben. Die Bundesrepublik sei verpflichtet, das Kind, in dessen Namen das Verfahren läuft, einreisen zu lassen, teilten die Karlsruher Richter am Donnerstag mit.
Die Fachgerichte hätten möglicherweise die Bedeutung des Grundrechts auf
Schutz der Familie für die Frage, ob dem Kind der Aufenthalt in
Deutschland jedenfalls bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über
den Aufenthaltsstatus seiner Eltern zu gestatten ist, nicht hinreichend
erfasst, so die Begründung. Das gelte auch im Hinblick auf die weiterhin
unabsehbare Dauer der aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren der
Eltern.
Auf die gegenüber den Eltern bestehenden, im Einzelnen
noch nicht geklärten Sicherheitsbedenken komme es in diesem Zusammenhang
nicht an, so das Gericht weiter. Bei der erforderlichen Abwägung habe
man berücksichtigt, dass der Verbleib des Kindes in Jordanien angesichts
seines Alters von nicht einmal zwei Jahren zu schweren
Beeinträchtigungen führen könnte, während der Aufenthalt in Deutschland
bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung der noch nicht
abgeschlossenen Verwaltungsverfahren als weniger gewichtig einzuschätzen
sei.
Das Kind wurde im August 2023 als Sohn jordanischer
Staatsangehöriger in Deutschland geboren. Bei seiner Geburt verfügten
beide Elternteile in Deutschland über einen legalen Aufenthalt. Über
einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das Kind wie
auch über die Verlängerung der Aufenthaltstitel der Eltern ist noch
nicht entschieden.
Nach einem Aufenthalt der Familie in Jordanien
im August 2024 wurde nur dem Kind die Beförderung in die Bundesrepublik
verweigert, weil es nicht im Besitz eines zur Einreise berechtigenden
Aufenthaltsrechts war. Ein daraufhin beantragtes Visum wurde ihm
versagt. Zur Begründung stützte sich die Behörde darauf, dass
Sicherheitsbedenken gegen den Vater und möglicherweise auch die Mutter
bestünden. Ein dagegen gerichteter Eilantrag blieb vor dem
Verwaltungsgericht Berlin und dem Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg erfolglos.
Im Namen des Kindes wurde eine
Verfassungsbeschwerde gegen die ablehnenden Entscheidungen der
Fachgerichte erhoben. Zugleich wurde beantragt, dem Kind im Wege die
Einreise zu ermöglichen, um die Trennung von seinen Eltern kurzfristig
zu beenden. Über die Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden
(Beschluss vom 5. August 2025 - 2 BvR 885/25).
Quelle: dts Nachrichtenagentur