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VW Skandal - Landgericht Freiburg urteilt zugunsten eines Geschädigten

Archivmeldung vom 08.07.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.07.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
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Das Landgericht Freiburg, 14 O 61/16 (nicht rechtskräftig) hat in einem Verfahren die ÖRAG Rechtsschutzversicherung verurteilt, ein Verfahren gegenüber einem Autohändler sowie gegenüber der Volkswagen AG zu decken. Das Landgericht Freiburg sieht hinreichende Erfolgsaussichten. Außerdem wurde festgestellt, dass die ÖRAG Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, alle Schäden zu ersetzen, die durch die unberechtigte Deckungsablehnung entstanden sind oder noch entstehen werden.

Ein Geschädigter hatte einen PKW des VW Konzerns erworben, der von den Manipulationen betroffen ist. Die ÖRAG Rechtsschutzversicherung verweigerte die Deckung, weil der Geschädigte zunächst die Nachbesserung abwarten müsse. Die ÖRAG meint, der Mangel könne durch einen finanziellen Aufwand von EUR 60.- bis 200.- behoben werden. Daraufhin gab die von dem Geschädigten beauftragte Rechtsanwaltsanwaltskanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ein nach den Versicherungsbedingungen vorgesehenes Gutachten (sog. Stichentscheid) ab, welches die ÖRAG Rechtsschutzversicherung bindet. Dennoch verweigerte die ÖRAG Rechtsschutzversicherung die Deckung. Für das Vorgehen gegen die Vokswagen AG greife ein Risikoausschluss ein. Der Geschädigte erhob daraufhin eine Deckungsklage gegen die ÖRAG Rechtsschutzversicherung vor dem Landgericht Freiburg.

Der Ansicht der ÖRAG erteilte das Landgericht Freiburg eine Absage. Das Landgericht Freiburg stellte fest, dass hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, weil sich bisher im VW Skandal keine herrschende Meinung gebildet habe. Es sei jedenfalls "ohne weiteres vertretbar", dass als Folge des Abgasskandals ein Anspruch des Klägers aus Gewährleistungsrecht gegenüber dem Autohaus auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs und ein inhaltsgleicher Anspruch aus Deliktsrecht gegen die Volkswagen AG besteht.

Das Landgericht Freiburg hat außerdem festgestellt, dass die ÖRAG Rechtsschutzversicherung den Fall nicht unverzüglich (binnen 2 Wochen) abgelehnt hat und sie sich deshalb nicht auf Mutwilligkeit berufen kann. Im Übrigen sei der gefertigte Stichentscheid bindend. Dieser weiche nicht offenbar und erheblich von der wirklichen Tatsachen- und Rechtslage ab. Hinsichtlich des Verfahrens gegen die Volkswagen AG greife kein Risikoausschluss in den Versicherungsbedingungen.

Nach dem die Landgerichte Essen, 18 O 68/16, Baden-Baden, 2 O 73/16, Karlsruhe, 8 O 53/16 und Passau, 4 O 131/16 die ÖRAG Rechtsschutzversicherung bereits verurteilt hatten, hat auch das Landgericht Freiburg nunmehr der Regulierungspraxis der ÖRAG Rechtsschutzversicherung im VW Abgasskandal eine Absage erteilt und eindeutig festgestellt, dass das Verhalten der ÖRAG rechtswidrig ist. Hervorzuheben ist, dass das Landgericht Freiburg das Rücktrittsbegehren des Klägers sowohl gegenüber dem Autohaus als auch gegenüber der Volkswagen AG für plausibel und nachvollziehbar hält.

Auch das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, 6 C 368/16 hat bei einer Klage gegen die HUK-Coburg zu Beginn des Prozesses darauf hingewiesen, dass Erfolgsaussichten bestehen und die HUK die Klage anerkennen soll und zwar ohne dass eine Stellungnahme der HUK vorlag.

Zwischenzeitlich haben die Landgerichte München I, 23 O 23033/15 und Lüneburg, 4 O 3/16 zugunsten von VW-Geschädigten geurteilt. Beide Gerichte haben entschieden, dass die manipulierten Fahrzeuge an die Händler zurückgegeben werden können. Das Landgericht Lüneburg hat festgehalten, dass ein Geschädigter nicht Monate abwarten muss. Es könne nicht zulasten des Geschädigten gehen, wenn VW nicht innerhalb kürzester Zeit nachbessern kann. Es liege auch kein unerheblicher Mangel vor, da der Aufwand offensichtlich nicht nur 100 EUR betrage, sondern auch die Entwicklungskosten für die neue Software mit ein zu berechnen seien. Außerdem sei der Mangel deshalb nicht unerheblich, weil die Behebung die Einbeziehung des Kraftfahrt Bundesamtes erfordere.

Auch das Amtsgericht Lehrte, 13 C 549/16 hält eine Klage gegen einen Händler für zulässig und begründet. Mit seiner Klage vor dem Amtsgericht Lehrte begehre der Kläger die Feststellung, dass der Händler dem Grunde nach verpflichtet sei, aus dem Kaufvertrag Mängelgewährleistung und Schadensersatz zu leisten. Wie die Pressestelle berichtet, habe das Amtsgericht Lehrte im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es die Klage für zulässig und begründet halte. Insbesondere sei der geltend gemachte Mangel nicht unerheblich. Dies werde schon daran deutlich, dass das Kraftfahrtbundesamt den Rückruf der von der Manipulation betroffenen Fahrzeuge angeordnet habe.

Die Rechtsprechung zeigt zwischenzeitlich verbraucherfreundliche Tendenzen, sowohl hinsichtlich der Verfahren gegenüber den sich teilweise weigernden Rechtsschutzversicherungen (es ist festzuhalten, dass die überwiegende Anzahl der Versicherer die Verfahren finanziert) als auch gegenüber den Autohändlern. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt und berät mehr als 20.000 Geschädigte des VW-Skandals. Es wurden bereits hunderte Klagen gegen Rechtsschutzversicherer, gegen VW und gegen Autohäuser für Geschädigte eingereicht. Rechtsanwalt Ralph Sauer teilt zu den neuesten Urteilen mit: "Die neuesten Entscheidungen verschiedener Gerichte sind für die VW-Geschädigten sehr erfreulich. Sie zeigen, dass in Deutschland grundsätzlich eine verbraucherfreundliche Rechtsprechung vorherrscht. VW-Geschädigte sollten sich daher nicht unterkriegen lassen und weiter für ihre Rechte kämpfen. Es ist noch lange nicht das letzte Wort gesprochen."

Quelle: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (ots)

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