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Auf dem Parkplatz und im Parkhaus gilt nicht automatisch rechts vor links

Archivmeldung vom 13.10.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.10.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Die Zeit drängt - der Parkplatz ist voll: Michael Müller fährt suchend durch die Reihen. Plötzlich sieht er von links ein Auto kommen. Schnell tritt er auf die Bremse, leider nicht schnell genug. Schon haben sich die Kotflügel der beiden Autos ineinander verkeilt. Als Michel Müller aussteigt, ist er sich sicher: Ihn trifft keine Schuld!

Irrtum: So einfach ist es nicht. Warum? Die HUK-COBURG erläutert die Rechtslage. Laut Straßenverkehrsordnung hat der von rechts Kommende natürlich Vorfahrt, doch darauf allein darf man sich nicht verlassen. Die Rechtsprechung besagt, dass jeder auf Parkplätzen und in Parkhäusern langsam fahren, jederzeit bremsbereit sein und sorgfältig auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer achten muss.

Selbst wenn im Eingangsbereich ein Schild auf die Straßenverkehrsordnung hinweist, entbindet das Parkplatzsuchende nicht von der beschriebenen verkehrsüblichen Sorgfaltspflicht. Laut der aktuellen Rechtsprechung steht eine Mitschuld immer im Raum, auch wenn einem die Vorfahrt genommen wurde.

Die Bremsspur bringt es an den Tag: Michael Müller hat gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen. Er ist eindeutig zu schnell gefahren. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung wird also nur einen Teil seines Schadens bezahlen, und ohne Vollkasko-Versicherung muss er den Rest aus der eigenen Tasche bezahlen.

Quelle: Pressemitteilung HUK-COBURG

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