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Vorkaufsrecht achten

Archivmeldung vom 07.05.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.05.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"

Wenn für eine Mietwohnung ein Vorkaufsrecht besteht, dann sollte der Eigentümer nicht einfach darüber hinweg gehen. Sonst droht ihm nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, dass er im Nachhinein gegenüber dem benachteiligten Mieter Schadenersatz leisten muss.

Der Fall: Eine Mieterin hätte nach eigenen Angaben großes Interesse daran gehabt, ihre Wohnung vom Eigentümer zu erwerben. Ein entsprechendes Vorkaufsrecht bestand auch tatsächlich. Doch statt die Mieterin frühzeitig über die von ihm beabsichtigte Veräußerung der Immobilie zu informieren, schloss er einen Vertrag mit einem anderen Interessenten. Dieser wiederum bot nach dem Abschluss des Geschäfts seinerseits der Mieterin den Kauf der Wohnung an, was diese auch annahm. Allerdings zahlte sie dabei - im Vergleich zum vorherigen Verkauf - erheblich drauf. Der Unterschied betrug etwa 80.000 Euro. Diesen Betrag forderte sie als Schadenersatz vom ursprünglichen Eigentümer.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof sprach der Betroffenen grundsätzlich eine Geldentschädigung zu. Sie sei beim (ersten) Verkauf der Wohnung trotz eines bestehenden Vorkaufsrechts übergangen worden und habe deswegen einen Anspruch gegenüber dem Eigentümer. Über die exakte Summe entschied der BGH nicht, zu diesem Zweck wurde das Verfahren noch einmal an das zuständige Landgericht zurücküberwiesen.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 51/14)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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