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Immer noch ein Neubau: Fiskus verweigerte Handwerkerleistungen kurz nach dem Einzug

Archivmeldung vom 15.09.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.09.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Der Gesetzgeber hat gewisse Grenzen gezogen, innerhalb derer Handwerkerleistungen steuerlich geltend gemacht werden können. Kritisch wird es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS immer dann, wenn derartige Arbeiten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes stehen. (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 6 K 6199/16)

Der Fall: Als eine Familie ihren Neubau bezog, waren etliche Handwerkerleistungen noch nicht erbracht - so zum Beispiel das Anbringen des Außenputzes an der Fassade, Pflasterungsarbeiten und das Verlegen eines Rollrasens. Weil die Unternehmen in einem bereits bewohnten Objekt tätig waren, wollten die Steuerzahler den Lohnkostenanteil der Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Das Finanzamt verwies darauf, dies sei bei neu errichteten Objekten grundsätzlich nicht möglich. Und genau darum handle es sich hier. Dass die Familie bereits eingezogen sei, ändere nichts an der Rechtslage.

Das Urteil: Die Richter verwiesen die Steuerzahler auf den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Arbeiten mit der Neubaumaßnahme. Diese machten eine Anerkennung der Handwerkerleistungen durch den Fiskus unmöglich. Das treffe sowohl auf die Anbringung des Fassadenputzes als auch auf die Gestaltung der Außenanlagen zu. Der Fall ist wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung derzeit vor dem Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 53/17) anhängig.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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