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ebay-Urteil

Archivmeldung vom 09.08.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.08.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke
ebay-Urteil
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Wer eine Auktion bei ebay startet, muss sich vorher überlegen, ob er bereit ist höchstbietend zu verkaufen. Sonst kann es teuer werden! Freenet.de, berichtet

Wer häufig bei ebay mitsteigert, dem ist es sicherlich schon aufgefallen: Oft werden Auktionen mit einem niedrigen Mindestgebot begonnen, kurz vor Ende der Auktion aber gestoppt. Im Postfach liegt dann die Nachricht "Ihr Gebot wurde gestrichen".

Start der Auktion verpflichtet zur Lieferung! ebay bietet seit längerem die Möglichkeit, die Auktion zu stoppen, wenn

  • beim Einstellen des Artikels ein Irrtum in der Beschaffenheit des Artikels vorlag.
  • sich die Beschaffenheit des Artikels verändert hat.
  • der Artikel zerstört wurde.
  • der Artikel verloren gegangen oder defekt ist.

Häufig wurde diese Möglichkeit missbraucht, wenn der Verkäufer vor Ende der Auktion Angst hatte, die Ware zu einem niedrigen Preis hergeben zu müssen. Die Auktion wurde dann unter Angabe der o.g. Gründe beendet. ebay selbst prüft das Vorliegen der Gründe nicht nach.

Das Beenden der Auktion beendet nicht automatisch das Zustandekommen eines Kaufvertrags!

Wer eine Auktion vorzeitig stoppt, verhindert nicht den Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Höchstbietenden. Das Verkaufsangebot ist im Moment des Einstellens verbindlich (so auch BGH, Urteil vom 7. November 2001, Aktenzeichen VIII ZR 13/01). Der bei Auktionsende höchste Bieter ist Käufer und kann die Lieferung der Ware zum Höchstgebot verlangen! Ist der Verkäufer nicht bereit zu liefern, kann der Käufer die Lieferung gerichtlich durchsetzen oder Schadensersatz verlangen. Ein besonderes Rücktrittsrecht für Online-Verkäufer gibt es nicht.

In dem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall wurde ein Gebrauchtwagen Verkehrswert von rund 7000 Euro angeboten. Der klagende Bieter hatte bei Abbruch der Versteigerung das Höchstgebot von 4550 Euro abgegeben. Der Verkäufer weigerte sich, das Auto zu diesem Preis zu verkaufen. Er musste als Schadensersatz die Differenz zwischen Höchstgebot und Verkehrswert in Höhe von 2450 Euro zahlen. (OLG Oldenburg, Aktenzeichen: 8 U 93/05).

Quelle: http://www.freenet.de/freenet/finanzen/aktuell/ebayurteil/index.html

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