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Beruflich genutzte PCs mit Internetzugang sind GEZ-pflichtig

Archivmeldung vom 27.03.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.03.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Oliver Randak

Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz hat mit einem Urteil bestätigt, dass Computer, die über einen Internetanschluss verfügen und auf Online-Angebote der öffentlich rechtlichen Sendeanstalten zugreifen könnten, gebührenpflichtig sind.

Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelingt, woran alle anderen scheitern: Seine Inhalte gibt es im Internet nicht kostenlos, allein für die Erreichbarkeit der Online-Angebote gilt es zu zahlen, seit die Bundesländer die Besitzer von Computern mit Internetanschluss verpflichtet haben, Rundfunkgebühren zu zahlen, so sie dies nicht für Fernsehen und Radio schon tun. Diesen Grundsatz hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Urteil nun noch einmal bestätigt: Für einen beruflich genutzten Computer mit Internetanschluss sind grundsätzlich Rundfunkgebühren zu zahlen (Az.: 7 A 10959/08.OVG).

Dies gilt nur dann nicht, wenn jemand im Büro oder in einem beruflich genutzten Auto ein Radio hat, für das schon Gebühren gezahlt werden. Das Gericht wies die Klage eines Anwalts ab, der in seiner Kanzlei einen Computer mit Internetzugang nutzt, über den auch die Programme des Südwestrundfunks empfangen werden können. Die Richter in Koblenz hoben ein Urteil der Vorinstanz auf, das den Gebührenbescheid des SWR für den Juristen kassiert hatte. Ein Computer mit Internetanschluss sei ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“, für das laut Staatsvertrag Gebühren zu zahlen seien. Es reiche, dass der Kläger den Rechner zum Empfang der Programme bereithalte. Ob er diese Möglichkeit tatsächlich nutze, sei nicht wesentlich.

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