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Tiefgarage wertsteigernd? Ein Vermieter begründete damit vergeblich eine Mieterhöhung

Archivmeldung vom 14.09.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.09.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Es dürfte kaum ein Zweifel daran bestehen, dass eine Tiefgarage unter einem Mehrfamilienhaus den Wohnwert steigern kann. Schließlich ist es dadurch möglich, sein Auto an einem in jeder Hinsicht geschützten Ort zu parken.

Allerdings gilt das nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht, wenn Wohnung und Tiefgaragenplatz gar nichts miteinander zu tun haben. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 66 S 153/18)

Der Fall: Ein Eigentümer begründete sein Mieterhöhungsverlangen unter anderem damit, dass in dem Anwesen eine Tiefgarage vorhanden sei. Es handle sich um ein "vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe", was eindeutig eine Wohnwerterhöhung darstelle. Der Mieter wies darauf hin, dass dieser Stellplatz in keiner rechtlichen Beziehung zu seiner gemieteten Wohnung stehe. Er habe nämlich dazu einen eigenständigen Vertrag abschließen müssen und leiste für die Tiefgarage laufende Extra-Zahlungen.

Das Urteil: Das Gericht sah es so wie der Mieter. Von einem "zur Verfügung gestellt(en)" Stellplatz könne angesichts der konkreten Umstände nicht die Rede sein. Für Mieter, die keinen Zusatzvertrag abschlössen, sei die Tiefgarage mit einer Schranke versperrt. Bei einer solchen Trennung der beiden Sphären - Wohnung und Garagenplatz - greife das Argument der Wohnwerterhöhung nicht.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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