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Keine Warenlieferung ohne Bestellung

Archivmeldung vom 25.06.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.06.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Ein Versandhändler darf nicht einfach unbestellte Waren an einen Verbraucher schicken und dann auf Bezahlung bestehen. Wie die D.A.S. mitteilte, ändert daran auch ein vorangegangener Verkaufsanruf nichts, bei dem der Verbraucher keine Bestellung abgegeben hat. Eine solche Überrumpelung ist wettbewerbswidrig.

Das deutsche Wettbewerbsrecht verbietet unlautere geschäftliche Handlungen. Handlungen gegenüber Verbrauchern sind unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und die Fähigkeit des Verbrauchers beeinträchtigen können, sich auf Grund verfügbarer Informationen frei für oder gegen den Vertragsabschluss zu entscheiden. Hier kommt es oft zu Konflikten, denn jede Werbung hat notwendig das Ziel, den Verbraucher zu beeinflussen. Vermutet ein Konkurrent oder ein Verbraucherschutzverband wettbewerbsrechtlich unzulässiges Handeln, kann er eine Abmahnung des Betreffenden vornehmen. Reagiert dieser nicht, kann man ihn gerichtlich dazu zwingen, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, nach der er die entsprechende Werbung künftig unterlässt und anderenfalls eine hohe Vertragsstrafe bezahlen muss.

Der Fall: Ein Online-Versandhandel für Münzen hatte bei einem hörbehinderten Verbraucher angerufen und versucht, diesem in einem knapp zweiminütigen Gespräch eine Medaille zu verkaufen. Einige Zeit später wurde die Medaille zugeschickt – nebst Rechnung. Der Verbraucher war sich sicher, in dem Gespräch nichts bestellt zu haben. Er informierte einen Verbraucherverband, der den Versandhändler abmahnte.

Das Urteil: Das Landgericht Hildesheim entschied, dass das hier angewendete „Vertriebsverfahren“ unzulässig sei. Der Verbraucher sei in unzulässiger Weise überrumpelt worden. In einem derart kurzen Telefonat sei der Angerufene – hier schon wegen seiner Hörbehinderung – gar nicht in der Lage gewesen, zu verstehen, was der Vertriebsmitarbeiter von ihm gewollt habe. Das Gericht glaubte nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung dem Angerufenen, dass er nichts bestellt hatte. Es betonte, dass es unzulässig sei, Verbrauchern nicht bestellte Ware zuzuschicken und dann ungerechtfertigterweise Bezahlung zu fordern.
Landgericht Hildesheim, Urteil vom 5.5.2010, Az. 11 O 42/09

Quelle: D.A.S.

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