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Haftung von Forenbetreibern für rechtswidrige Einträge auf Internetplattformen

Archivmeldung vom 23.09.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.09.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

In jüngster Zeit war der Aufschrei groß als bekannt wurde, dass Discounter wie Lidl oder Aldi Kundendaten ausspähen würden. Dies scheint vergessen.

Denn ungeachtet dessen erfreuen sich Internetforen, in denen Nutzer sowohl ihre Privat- als auch Intimsphäre völlig nach außen kehren ungebremster Beliebtheit.

In vielen Fällen scheinen sich die Nutzer der Konsequenzen des eigenen Handelns nicht bewusst zu sein. Internet-Mobbing, Cyber-Mobbing oder auch Cyber-Stalking sind dann die Folge.

Es stellt sich im Anschluss die Frage, ob man als Betroffener bspw. gegen rechtswidrige Beiträge wie Beleidigungen vorgehen kann, die in einem solchen Forum verbreitet werden – und vor allen Dingen gegen wen?

Heranzuziehen ist dabei zunächst das Telemediengesetz (TMG) aus dem hervorgeht, dass sich für Diensteanbieter, also die Betreiber, eine Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Zivil- oder Strafrechts ergibt.

Damit wäre geklärt, dass sich eine grundsätzliche Verantwortlichkeit und damit eine Haftung der Bertreiber ableiten lässt.

Das bedeutet, dass man z.B. Unterlassungsansprüche gegen den Diensteanbieter geltend machen kann.

Hilfreich ist dies in den Fällen, in denen der eigentliche Täter nicht ausfindig gemacht werden kann, weil er sich hinter einem Pseudonym versteckt o.ä.

In diesem Zusammenhang kann sich der Betreiber auch nicht auf etwaige Haftungsprivilegierungen berufen, vgl. § 10 TMG, da Unterlassungsansprüche davon nicht erfasst werden.

Nach der derzeitigen Rechtslage ist der Betreiber eines Forums jedenfalls spätestens ab Kenntnisnahme der Rechtsverletzung verpflichtet, den rechtswidrigen Beitrag zu entfernen, auch wenn der Täter namentlich bekannt ist.

Im Ergebnis ist also ein Vorgehen sowohl gegen den unmittelbaren Störer als auch gegen den Diensteanbieter möglich.

Quelle: GGR Rechtsanwälte

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