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Bank muss bei Kreditkartenmissbrauch die Verwendung der Originalkarte beweisen

Archivmeldung vom 03.03.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.03.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Dieter Schütz / PIXELIO
Bild: Dieter Schütz / PIXELIO

Gute Nachrichten für Verbraucher: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof vom November 2011 muss zunächst die Bank beweisen, dass bei einer missbräuchlichen Bargeldabhebung an einem Geldautomaten mit einer Kreditkarte unter Verwendung der richtigen PIN die Originalkarte verwendet wurde, bevor die Grundsätze des so genannten Anscheinsbeweises Anwendung finden.

Die Rechtsprechung geht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises bei missbräuchlichen Bargeldabhebungen an einem Geldautomaten mithilfe der richtigen PIN grundsätzlich davon aus, dass entweder der Karteninhaber selbst die Barabhebungen vorgenommen hat oder aber die PIN pflichtwidrig auf der Karte notiert bzw. mit dieser zusammen verwahrt hatte und hierdurch die Barabhebungen grob fahrlässig ermöglicht hat.

Daher muss in diesen Fällen der Karteninhaber beweisen, dass er weder die PIN auf der Karte notiert noch mit dieser zusammen verwahrt hatte. Dieser Beweis ist in aller Regel nur schwer zu erbringen. Gelingt dem Karteninhaber der Beweis nicht, bekommt er den Schaden von der Bank nicht ersetzt.

In dem nun entschiedenen Fall wurden mit einer Kreditkarte in einer Nacht sechs Mal an Geldautomaten jeweils 500 EUR unter Verwendung der richtigen PIN abgehoben. Der Karteninhaber hatte im Prozess vorgetragen, dass die PIN von einem Dritten entweder ausgespäht oder aber mithilfe der Original-Kreditkarte eine Kartendublette hergestellt worden sein musste. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die Bank zunächst beweisen muss, dass die Originalkarte verwendet worden ist. Erst wenn die Bank diesen Beweis erbracht hat, finden die Grundsätze des Anscheinsbeweises Anwendung, so dass der Karteninhaber dann ggf. beweisen müsste, dass die PIN weder auf der Kreditkarte notiert noch mit dieser zusammen verwahrt wurde.

Weiterhin hat der Bundesgerichtshof über eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, die einen Höchstbetrag für Bargeldabhebungen von 500 EUR bzw. 1.000 EUR pro Tag je nach Kreditkarte vorsah. Nach dem Bundesgerichtshof dient ein solcher Höchstbetrag für Bargeldabhebungen auch dem Schutz des Karteninhabers vor missbräuchlichen Verfügungen. Die Haftung des Karteninhabers kann dann auf diesen Betrag begrenzt sein, sofern die Bank die Einhaltung der Höchstbetragsgrenze nicht sicher gestellt hat.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt war zudem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftungsbeschränkung vereinbart worden, die von den üblicherweise von anderen Banken verwendeten Haftungsbeschränkungen abwich. Diese Haftungsbeschränkung war nach dem Bundesgerichtshof so zu verstehen, dass für den Zeitraum bis zur Sperranzeige der Bankkunde auch für schuldhafte Pflichtverletzungen nur in Höhe von 50 EUR haftet.

Bankkunden, die von missbräuchlichen Kreditkarten- oder EC-Karten-Verfügungen betroffen sind, ist dringend zu empfehlen, sich von einem Rechtsanwalt für Bankrecht beraten zu lassen, ob die von der Bank in der Regel bereits belasteten Beträge zurückverlangt werden können ... <

Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Adolph & Boryszewski Berlin

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