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BGH-Urteil zu Einkaufsvorteilen in Franchise-Systemen

Archivmeldung vom 21.01.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.01.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

BGH entscheidet Grundsatzfrage zur Weitergabe von Einkaufsvorteilen in Franchise-Systemen - Alleinbezugsrecht des Franchise-Nehmers und Behandlung von Einkaufsvorteilen abschließend geregelt.

Der Kartellsenat des BGH hat mit Beschluss vom 11. November 2008 (KvR 17/08) abschließend die kartellrechtliche Behandlung von Einkaufsvorteilen in Franchise-Systemen geregelt. Nach dem im Januar 2009 veröffentlichtem BGH Beschluss ist eine hundertprozentige Bezugsbindung mit einer nicht vollständigen Weitergabe von Einkaufvorteilen grundsätzlich keine unbillige Behinderung des Franchise-Nehmers.

Hintergrund der BGH-Entscheidung sind die seit Jahren ungeklärten Fragen zur Bezugsverpflichtung und zur etwaigen Weitergabe von Einkaufvorteilen innerhalb eines Franchise-Systems. Franchise-Geber multiplizieren die eigene Geschäftsidee, indem sie den Markt mit rechtlich selbstständigen Partnern erobern. Diese sogenannten Franchise-Nehmer treten dann gemeinsam unter einem Markendach nach außen auf.

Strittig waren im vorliegenden Fall eines Handelssystems die einhundertprozentige Bezugsregelung sortimentstypischer Waren sowie die Weitergabe der verhandelten Preisvorteile an die Franchise-Nehmer.

Der Kartellsenat des BGH gelangt zu der Auffassung, dass eine Bezugspflicht von einhundert Prozent und das Einbehalten der Einkaufsvorteile wie Boni, Rabatte und ähnliches im Regelfall grundsätzlich keine unbillige Behinderung i.S. des § 20 GWB darstellt. Begründet wurde der Beschluss damit, dass der Erfolg eines Vertriebsfranchise-Systems im Wesentlichen auf Identität und Ansehen der Vertriebsorganisation aufbaut. Dazu bedarf es einer Sicherstellung des einheitlichen Qualitätsstandards durch den Franchise-Geber. Übernimmt ein Franchise-Geber zudem die Funktion eines Großhändlers, kann er einen Teil der Einkaufsvorteile als Vergütung für diese zusätzlich erbrachten Leistungen einbehalten. Zugleich stellt der Kartellsenat des BGH fest, dass auch eine Verpflichtung von Franchise-Nehmern, die sortimenttypischen Waren allein vom Franchise-Geber zu beziehen, im Regelfall ebenfalls keine unbillige Behinderung i.S.d. § 20 GWB darstellt.

"Wir sind erleichtert, dass zwei grundsätzliche Fragen des Franchise-Vertrags nun abschließend geklärt wurden", sagt Torben L. Brodersen, Geschäftsführer des Deutschen Franchise-Verbandes(DFV). Mit dem Urteil wird aus Sicht des Verbandes mehr Rechtssicherheit für die deutsche Franchise-Wirtschaft geschaffen. Diese zeigt sich auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten als sehr dynamisch. Denn laut Verbandschef dächten derzeit viele über den Weg in die Selbstständigkeit nach. Die deutsche Franchise-Wirtschaft besteht laut Verbandsstatistik aus über 900 Franchise-Systemen, die mit rund 56.000 Franchise-Nehmern und mehr als 440.000 Mitarbeitern, einen Gesamtumsatz von rund 42 Milliarden Euro im Jahr 2007 erwirtschafteten.

Quelle: Deutsche Franchise-Verband e.V.

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