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BGH-Rechtsprechung kostet Staat 500 Millionen jährlich

Archivmeldung vom 01.10.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 01.10.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: obs/Leinemann Partner Rechtsanwälte
Bild: obs/Leinemann Partner Rechtsanwälte

Leinemann Partner Rechtsanwälte haben mit zwei Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Juli 2010 (Az. VII ZR 129/09 und Az. VII ZR 213/08) einen Durchbruch in der Rechtsprechung zur verzögerten Vergabe erzielt. Verschiebt sich bei öffentlich ausgeschriebenen Bauaufträgen der Zuschlag auf das eingereichte Angebot sowie der Baubeginn, haftet der Auftraggeber dem Bieter für daraus entstehende Mehrkosten. Selbst bei frühzeitiger Mitteilung eines neuen Baubeginns im Zeitpunkt des Vertragsschlusses haftet die Öffentliche Hand.

Verzögerungen entstehen häufig durch überlange Prüfvorgänge in den zuständigen Ministerien, etwa wegen Urlaub oder Krankheit. Daneben können Nachprüfungsanträge von Konkurrenten das Vergabeverfahren ebenfalls verzögern. Mehrkosten entstehen oft aufgrund schwankender Marktpreise für Stahl und Beton sowie Subunternehmerleistungen. Lange Zeit war streitig, ob der Staat oder die Baufirmen diese Kosten tragen müssen. Die aus der neuen Rechtsprechung resultierenden Kosten für die öffentliche Hand schätzt Rechtsanwalt Ralf Leinemann, dessen Kanzlei die Unternehmen vertreten hat, auf mindestens 500 Millionen Euro jährlich. Beim Großprojekt Stuttgart 21 wird dieser Aspekt bislang völlig übersehen. Infolge der teuren Baulose könnten dort Verzögerungskosten in zweistelliger Millionenhöhe auflaufen. "Bei weiteren in der Vergabephase verzögerten Großprojekten, wie dem Jade-Weser-Port in Wilhelmshaven oder dem neuen Schiffshebewerk in Niederfinow steht damit ebenfalls fest, dass die daraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber zu tragen sind", so Leinemann, dessen Kanzlei auch an diesen Verfahren beteiligt ist.

Quelle: Leinemann Partner Rechtsanwälte

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