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OLG Hamburg verlangt Unrealisierbares von eBay-Händlern: eBay-Shops müssen Versandkosten ausweisen

Archivmeldung vom 19.03.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.03.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

In einem aktuellen Urteil des OLG Hamburg (Urt. v. 15.02.2007 - Az.: 3 U 253/06) ging es um die Frage, ob man abgemahnt werden kann, wenn man über seinen eBay-Shop Waren unter Angabe von Preisen mit der "Sofort kaufen"-Option anbietet, ohne hinreichend deutlich darauf hinzuweisen, ob und ggfs. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

Genau dies ist nach Ansicht des OLG Hamburg der Fall. Demnach verstoßen Direktverkaufsangebote ("Sofort kaufen") dann gegen § 1 Abs. 6 und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV (und damit gegen geltendes Wettbewerbsrecht), wenn nicht unmittelbar räumlich zugeordnet oder anderweitig hervorgehoben auf die Liefer- und Versandkosten hingewiesen wird.

Insbesondere reicht es hier auch nicht aus, dass man durch Klicken auf ein solches Angebot jeweils zu einer weiteren Internet-Unter-Seite mit Produkt- bzw. Angebotsbeschreibungen gelangt, welche die entsprechenden Angaben zu den Versandkosten enthält. Dies sei, laut OLG Hamburg, im Hinblick auf das bereits auf der übergeordneten, unmittelbar erreichbaren Internetseite konkretisierte Preis-Angebot zu spät und würde insoweit den Darstellungserfordernissen von § 1 Abs. 6 PAngV widersprechen. Nach dieser Vorschrift solle die Angabe zu den Liefer- bzw. Versandkosten gerade dem Angebot eindeutig zugeordnet und leicht erkennbar dargestellt sein. Es widerspreche auch den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit, im Angebot zunächst den Preis ohne Erwähnung der Liefer- bzw. Versandkosten herauszustellen und erst nach weiterem Klicken auf diese Zusatzkosten hinzuweisen.

Wichtig: Den Einwand des betroffenen eBay-Händlers, dass EBAY-Formular für den Hinweis auf die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten kein Eintragungsfeld vorsehe, ließ das Gericht übrigens nicht geltend und stellt vielmehr lapidar fest:

Es ist Sache der Antragsgegnerin, wie sie in ihrer Werbung die geltenden Vorschriften beachtet.

Fazit:

Dieses Urteil des OLG Hamburg führt dazu, dass praktisch jeder, der einen eBay-Shop sein Eigen nennt, abgemahnt werden kann. Sollte eBay nicht ausnahmweise einmal schnell reagieren und die erforderlichen Angaben auch auf der eBay-Shopangebotsseite ermöglichen, ist die nächste Abmahnwelle vorprogrammiert.

Quelle: Pressemitteilung IT-Recht Kanzlei

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