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Bundesgerichtshof: Samstag zählt bei Mietzahlung nicht als Werktag

Archivmeldung vom 13.07.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.07.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Der Samstag zählt bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats nicht mit. Das entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Demnach gelte der Samstag nicht als eigentlicher Werktag und könne somit nicht in eine Mietzahlungsfrist eingerechnet werden.

Die Karenzzeit von drei Werktagen, die dem Mieter für die Zahlung der Miete zum Beginn des Monats eingeräumt wird, müsse "dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen", so das Gericht. Diese "Schonfrist" solle "insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats" in Auftrag gegeben werde. In Anbetracht Bankgeschäftstage von Montag bis Freitag würde sich diese Frist um einen Tag verkürzen, würde der Samstag vom Vermieter als Werktag angesehen.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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