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Bundesgerichtshof (XI ZR 395/07) konkretisiert Voraussetzungen für Regelverjährungsfrist in §195 BGB

Archivmeldung vom 08.11.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.11.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Gerade zum Jahreswechsel werden die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu den Voraussetzungen der kenntnisabhängigen dreijährigen Regelverjährungsfrist (§195 BGB) die mit dem Schlusse eines Jahres beginnt (jeweils 31.12. eines jeden Jahres 24.00 Uhr) und endet (§199Abs.1S.1 BGB).

Für laufende Zivilprozesse sind auch die Regeln zur Darlegungs- und Beweislast zu beachten.

Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 23. September 2008 zu überprüfen, ob und wann die Voraussetzungen für den Beginn der Regelverjährungsfrist vorlagen. Geklagt hatte eine Bank gegen einen selbstschuldnerischen Bürgen, der sich für die Rückzahlung der Darlehens-valuta verbürgt hatte. Es bestand also das übliche Dreiecksverhältnis bestehend aus einem Darlehensnehmer, der die Rolle des Hauptschuldners einnahm, einer Bank, die das Darlehengewährte und dem selbstschuld-nerischen Bürgen, der für Fehler in der Darlehensrückführung mit seinem privaten Vermögen gerade zu stehen hatte. Gestritten wurde darüber ob der Anspruch der Bank gegen den Bürgen schon Ende 2004 verjährte oder ob die Klage aus dem Jahre 2005 noch rechtzeitig die Verjährung hemmte. Hierzu war maßgeblich ob der Anspruch der Bank gegen den Bürgen 2001 oder 2002 entstanden war und ob die Bank Kenntnis bzw. grobfahrlässige Unkenntnis von der Anschrift des Bürgen im Jahre 2002 oder 2001 hätte.

Für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist führte das Gericht aus, das der Anspruch aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft mit Fälligkeit der gesicherten Forderung (Sicherungsfall) entsteht. Es kommt für den Beginn der Verjährungsfrist demnach nicht auf die Geltendmachung der Bürg-schaftsverpflichtung durch den Gläubiger an. Die erforderliche Kenntnis von der Person des Schuldners liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist Hierzu bedarf es u.a. der Kenntnis von Namen und Anschrift des Schuldners.

Von einer Kenntnis der aktuellen Anschrift des Bürgen war im vorliegenden Falle nicht auszugehen. Diese Unkenntnis der klagenden Bank beruhte auch nicht auf grober Fahrlässigkeit. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Eine Bank als Bürgschaftsgläubiger hat zu bedenken, dass der Anspruch aus der Bürgschaft - anders als dies bei vertraglichen Erfüllungsansprüchen sonst der Regelfall ist - nicht bereits mit Vertragsabschluss, sondern erst mit der Fälligkeit der Hauptforderung entsteht. Wegen des unter Umständen langen Zeitablaufs seit Vertragsschluss kann sich die Wohnanschrift des Bürgen geändert haben, ohne dass der Bürgschaftsgläubiger davon Kenntnis erlangt hat; eine entsprechende Benachrichtigungspflicht des Bürgen besteht nicht. Aufgrund dessen trifft die Bank im eigenen Interesse die Obliegenheit, sich im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung des Bürgschaftsanspruchs zu vergewissern, ob die ihr bekannte Wohnanschrift des Bürgen noch aktuell ist, und sich gegebenenfalls nach der neuen Adresse des Bürgen zu erkundigen, sofern ihr diese nicht z.B. aus einer anderen mit dem Bürgen bestehenden Geschäftsverbindung ohnehin bekannt ist. Mit dem Eintritt des Sicherungsfalls besteht für die Bank Anlass, die ihr für die notleidend gewordene Hauptforderung gewährten Sicherheiten auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen. Bei einer Bürgschaft gehört hierzu auch die Feststellung der aktuellen Anschrift des Bürgen, um ihn überhaupt in Anspruch nehmen zu können.

Aber:
Im Streitfall hat der Bürge leider nicht dargelegt, wann genau das Darlehen im Jahr 2001 gekündigt worden ist und ab welchem Zeitpunkt die klagende Bank daher Nachforschungen nach seiner Anschrift hätte anstellen müssen. Darüber hinaus ist nicht vom Bürgen vorgetragen worden, dass diese Ermittlungen noch im Jahr 2001 Erfolg gehabt hätten. Daher ist nicht auszuschließen, dass die Nachfragen der klagenden Bank erst im Jahr 2002 erfolgreich gewesen wären, so dass die Verjährung frühestens mit Ablauf des 31.12.2005 geendet hat und durch das betreiben des Verfahrens im Jahre 2005 rechtzeitig gehemmt wurde.
Die Regeln zur Darlegungs- und Beweislast hatte der Bürge verkannt und demzufolge muss er an die Bank die geforderte Summe samt Anwalt- und Gerichtkosten zahlen.

Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Reime

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