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Zweitwohnungsteuer für berufstätige Ehegatten unzulässig

Archivmeldung vom 12.11.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.11.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass Ehegatten, die berufsbedingt in einer fremden Gemeinde eine Zweitwohnung unterhalten, hierfür keine Zweitwohnungssteuer bezahlen müssen. Steuersatzungen von Gemeinden, die eine solche Klausel beinhalten, sind insoweit nichtig. Nach Auffassung des Ersten Senats des BVerfG verstößt eine solche Regelung gegen Art. 6 Abs.1 des Grundgesetzes, wonach die Ehe einem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz unterliegt.

Geklagt hatten zwei Verheiratete, die in der Woche in Hannover bzw. in Dortmund eine Wohnung bewohnten, um von dort aus ihren Arbeitsplatz besser zu erreichen. Das Wochenende verbrachten sie dagegen in ihren jeweiligen „ehelichen Wohnungen“ an einem anderen Ort. Die Städte Hannover und Dortmund verlangten von den Ehegatten die Zahlung einer Zweitwohnungsteuer. Wer diese verhindern wolle, müsse seinen Hauptwohnsitz an den betreffenden Ort verlegen. Aber genau das ist für Ehegatten nicht so ohne Weiteres möglich. Bei einer verheirateten Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie lebt, ist nicht die von ihr, sondern die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung.

Durch eine Zweitwohnungssteuer, die diesen Umstand nicht berücksichtigt, werden Eheleute ungerechtfertigt benachteiligt. Durch die Wahl einer gemeinsamen ehelichen Wohnung üben Ehegatten ihr von der Verfassung besonders geschütztes Recht auf eheliche Gemeinschaft aus. Dies darf nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht dazu führen, dass Ehegatten steuerlich benachteiligt werden.

Quelle: Pressemitteilung Banktip.de

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