Berliner Gericht erklärt Zurückweisungen bei Grenzkontrollen für rechtswidrig
Das Berliner Verwaltungsgericht hat entschieden, dass Personen, die bei Grenzkontrollen auf deutschem Staatsgebiet ein Asylgesuch äußern, nicht ohne Durchführung des Dublin-Verfahrens zurückgewiesen werden dürfen.
Das teilte das Gericht am Montag mit. Die Entscheidung betrifft drei
somalische Antragsteller, die aus Polen kommend nach Deutschland
eingereist waren. Sie wurden am 9. Mai 2025 am Bahnhof Frankfurt (Oder)
von der Bundespolizei kontrolliert und nach Äußerung eines Asylgesuchs
noch am selben Tag nach Polen zurückgewiesen. Die Bundespolizei
begründete die Zurückweisung mit der Einreise aus einem sicheren
Drittstaat.
Die Antragsteller legten Eilanträge gegen die
Zurückweisung ein, während sie sich in Polen aufhielten. Die 6. Kammer
des Verwaltungsgerichts gab den Anträgen im Wesentlichen statt und
erklärte die Zurückweisung für rechtswidrig. Die Bundesrepublik sei nach
der Dublin-Verordnung der EU verpflichtet, das Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Mitgliedstaats für das Asylverfahren vollständig
durchzuführen, wenn ein Asylgesuch auf deutschem Staatsgebiet gestellt
wird. Die Antragsteller hätten ein entsprechendes Gesuch geäußert,
weshalb der Grenzübertritt erlaubt und das Dublin-Verfahren in
Deutschland durchgeführt werden müsse.
Das Gericht stellte klar,
dass die Bundesrepublik sich nicht auf die Ausnahmeregelung des Art. 72
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union stützen
könne, da keine hinreichende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung dargelegt wurde. Die Antragsteller könnten jedoch nicht
verlangen, über den Grenzübertritt hinaus in das Bundesgebiet
einzureisen, da das Dublin-Verfahren auch an der Grenze oder im
grenznahen Bereich durchgeführt werden könne. Die Beschlüsse sind
unanfechtbar.
Quelle: dts Nachrichtenagentur