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Taxifahrerin darf mit Hörgerät wieder fahren

Archivmeldung vom 01.07.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 01.07.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung darf bei einer hochgradigen Schwerhörigkeit nicht versagt werden, wenn geeignete und angepasste Hörhilfen getragen werden und eine jährliche fachärztliche Untersuchung erfolgt.

Werden die Auflagen eingehalten, besteht eine Fahreignung und die Verkehrssicherheit ist nicht gefährdet. So entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem vom ADAC veröffentlichten Urteil vom 26.3.2009.

In dem Fall des OVG Berlin-Brandenburg (Az. 1 B 9.07) wurde einer Taxifahrerin die Erneuerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verweigert, da sie einen Hörverlust von 70 Prozent erlitten hatte. Die Führerscheinstelle stützte ihre Entscheidung auf die Fahrerlaubnisverordnung, wonach die Fahreignung zur Personenbeförderung bei einem Hörverlust von über 60 Prozent ausgeschlossen ist. Nach Auffassung des Gerichts ist diese pauschale Bewertung der Fahreignung einer individuellen Überprüfung unterzuordnen. So kann im Einzelfall auch ein hochgradiger Hörverlust durch moderne Hörgeräte kompensiert und die Hörfähigkeit wiederhergestellt werden. Das Gericht verpflichtete die Führerscheinstelle dazu, die Fahrerlaubnis der Taxifahrerin zu erteilen, verbunden mit der Auflage, ein geeignetes Hörgerät zu tragen und sich jährlich von einem Facharzt untersuchen zu lassen.

Der ADAC begrüßt die Entscheidung, weil sie den wissenschaftlich-technischen Fortschritt bei der Fahreignung berücksichtigt. Die Fahrerlaubnisbehörden sind aufgerufen, nicht schematisch vorzugehen, sondern im geeigneten Einzelfall Expertenmeinungen einzuholen. Die ADAC-Juristen fordern darüber hinaus eine entsprechende Änderung und Ergänzung der Begutachtungs-Leitlinien.

Quelle: ADAC

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