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Geld zurück bei Kilometerschwindel

Archivmeldung vom 09.03.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.03.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Nach einem jetzt vom ADAC gemeldeten Urteil darf sich ein gewerblicher Autoverkäufer nicht auf die Kilometerangabe des Vorbesitzers verlassen. Er muss die ihm genannte Laufleistung überprüfen. Diese Angabe ist ein wesentlicher Bestandteil bei der Kaufpreisbildung.

Es liegt also ein Mangel vor, wenn der Motor eines Gebrauchtwagens erheblich mehr Kilometer auf dem Buckel hat, als vom Händler im Kaufvertrag angegeben wurde. Der Käufer kann dann das Auto dem Händler zurückgeben.

Das LG Coburg (Urteil vom 11.4.2004, Az: 23 O 596/05; veröffentlicht in der juristischen Datenbank des ADAC ADAJUR) gab somit einem Kläger Recht, der das Geld, das er für einen gebrauchten Porsche 911 S Coupé gezahlt hatte, zurückforderte. Beim Kauf wurde eine geringe Fahrleistung von 42 000 Kilometern angegeben. Nach knapp 1 000 Kilometern Fahrt musste der Betroffene sein Fahrzeug mit einem kapitalen Motorschaden in die Werkstatt bringen. Dort erkannten die Mechaniker, dass das Auto eine erheblich höhere Kilometerlaufleistung hatte. Vor Gericht stellte ein Kfz-Sachverständiger dann sogar fest, dass der Porsche weit mehr als    100 000 Kilometer hinter sich gebracht hatte. Für den Händler wären nach Ansicht des Gerichts die Angaben des Vorbesitzers überprüfbar gewesen.

Quelle: Pressemitteilung ADAC


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