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Trampolin als Ausguck: Nachbar verwahrte sich gegen sportliche Aktivitäten

Freigeschaltet am 21.06.2025 um 09:15 durch Sanjo Babić
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

Es waren nicht die Geräusche, die einen Grundstückseigentümer bei der Nutzung eines Trampolins durch seine Nachbarn störten, sondern etwas anderes. Der Betroffene wollte nicht, dass die Hobbysportlerinnen und - sportler bei der Benutzung ihres Turngerätes über den Zaun und damit in sein Anwesen blicken konnten.

(Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 5 U 140/23)

Er klagte vor Gericht dagegen. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS hatte er damit zum Teil Erfolg. Das Trampolin durfte grundsätzlich bleiben, musste aber etwas versetzt werden, weil es wegen seiner Höhe (2,80 Meter mit Netz) zu nahe an der Grundstücksgrenze stand. 

Konkret musste es um knapp zwei Meter vom Gartenzaun entfernt werden, um einen angemessenen Abstand zu haben. Die Frage der "verbotenen" Aussicht betrachtete das Gericht nicht als Problem. Beim Trampolinspringen handle es sich grundsätzlich um ein sozialadäquates und damit erlaubtes Verhalten in privaten Gärten.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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