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Eltern dürfen Steuerklasse für höheres Elterngeld wechseln

Archivmeldung vom 30.07.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.07.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die Zahlstellen für Elterngeld dürfen dieses nicht mehr mit der Begründung kürzen, die Eltern hätten „missbräuchlich“ die Lohnsteuerklassen gewechselt. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG).

Danach ist ein Steuerklassenwechsel mit dem Ziel, ein höheres Elterngeld zu erzielen, nicht als rechtsethisch verwerflich und damit als rechtsmissbräuchlich anzusehen (Urteil vom 25.6.09, Az. B 10 EG 3/08 R, B 10 EG 4/08 R). „Eltern, die jetzt noch einen Bescheid erhalten, in dem das Elterngeld um den sich aus dem Steuerklassenwechsel ergebenden Effekt gekürzt wird, sollten innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und auf die Entscheidung des BSG verweisen“, rät Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Hartmut Dicke von der Trewitax GmbH in Endingen/Freiburg.

Mit der Einführung des Elterngeldes hatte das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend per Richtlinie verfügt, dass Vorteile aus einem Steuerklassenwechsel bei der Bemessung des Elterngeldes unberücksichtigt bleiben. Das Problem: Das Elterngeld bemisst sich nach dem durchschnittlich erzielten Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate. Auf Basis dieser Bemessungsgrundlage werden 67 % gezahlt, mindestens jedoch 300 € und höchstens 1.800 € pro Monat. „Das war für viele Eltern Anlass, den elterngeldberechtigten Ehegatten aus der Lohnsteuerklasse V mit ihren hohen Steuersätzen in die wesentlich günstigere Lohnsteuerklasse III umzustufen“, erläutert Dicke, „denn in der Praxis nehmen meist auch diejenigen Ehepartner das Elterngeld in Anspruch, die über das niedrigere Einkommen verfügen.“

Das Ministerium wollte Rechtsmissbrauch unterstellen: Ein solcher Steuerklassenwechsel, bei dem das höhere Einkommen dann noch höher besteuert werde, sei ohne Berücksichtigung des Elterngeldes wirtschaftlich nachteilig. Die BSG-Richter stuften diesen Schritt im Vorfeld der Geburt eines Kindes hingegen als legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit ein. Lediglich rückwirkend bleibt eine Änderung der Steuerklassen ausgeschlossen.

 Dicke, dessen Kanzlei Mitglied im internationalen Beratungsnetzwerk Geneva Group International (GGI) ist, rät Ehepartnern mit Kinderwunsch zur Vorsorge: „Im Hinblick auf die Höhe des Elterngeldes sollte mindestens ein Jahr vor Beginn des Bezuges derjenige Partner die günstigere Lohnsteuerklasse wählen, der später voraussichtlich auch das Elterngeld in Anspruch nimmt.“ Das bedeute zwar zunächst geringere Nettobezüge. Im Rahmen der steuerlichen Jahresveranlagung gleiche sich dieser Unterschied jedoch wieder aus. „Zu berücksichtigen ist allerdings auch“, warnt Dicke vor undurchdachtem Handeln, „dass andere Entgeltersatzleistungen wie das Arbeitslosengeld I ebenfalls an der Höhe des Nettolohns anknüpfen.“

Quelle: Geneva Group International (GGI)

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