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Mieter muss Vorschuss zur Mängelbeseitigung auch wirklich einsetzen

Archivmeldung vom 04.07.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.07.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

Wenn der Eigentümer einer Immobilie seinem Mieter einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung übergibt, dann muss dieser auch dafür sorgen, dass die Arbeiten schnellstmöglich in Angriff genommen werden. Tut er das nicht, riskiert er nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS sogar die Kündigung.

Der Fall: Es war kein kleiner Betrag, den ein Eigentümer im Vorgriff auf Mängelbeseitigungsarbeiten seinem Mieter hatte zukommen lassen. Immerhin ging es um 135.000 Euro. Als das Geld verfügbar war, geschah trotzdem über einen längeren Zeitraum nichts. Der Eigentümer sprach seinem Mieter daraufhin die fristlose Kündigung aus. Dieses Verhalten stelle eine eklatante Verletzung des Vertrauensverhältnisses dar. Eine Fortsetzung des Vertrages sei ihm nicht zuzumuten.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof legte Wert darauf, dass man einem Mieter nicht generell vorschreiben könne, in welchem Zeitrahmen er gewisse Arbeiten erledigen lässt. Das hänge immer vom Einzelfall ab. Doch ein längeres Verschleppen stelle eine schwerwiegende Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar und berechtige - wie hier - zu einer fristlosen Kündigung.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 63/11)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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