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BGH: Falscher Preis im Web nicht bindend

Archivmeldung vom 23.02.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.02.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Ein Händler muss eine online versehentlich zu billig angebotene Ware nicht verkaufen. Er kann einen zustande gekommenen Kaufvertrag anfechten.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil bereits im Januar entschied, kann ein Online-Verkäufer, der seine Ware versehentlich zu billig verkaufte, den Kaufvertrag rückgängig machen. Im vorliegenden Fall hatte ein Händler ein Notebook wegen eines Software-Fehlers statt für 2650 Euro für 245 Euro im Web angeboten und dem Käufer auch eine Bestellbestätigung mit dem zu niedrigen Preis geschickt. Auch auf der dem Gerät beiliegenden Rechnung waren 245 Euro ausgewiesen – schließlich fand sich der falsche Preis in der Produktdatenbank des Händlers.

Nach Meinung des BGHs befand sich der Händler jedoch im Erklärungsirrtum und hätte den Kaufpreis in dieser Höhe nicht angeben wollen und hätte dies bei vollständiger Kenntnis der Sachlage auch nicht getan. Wobei es dem Gericht zufolge zudem unerheblich ist, ob er sich selbst verschrieben hat oder der Fehler durch eine Software hervorgerufen wurde. Der Händler sei berechtigt, den Kaufvertrag zu widerrufen. (dd)

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