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BGH-Urteil: Kein Pauschal-Anspruch auf Schadenersatz bei Flugausfall

Archivmeldung vom 27.03.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.03.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Bei einer Flug-Annullierung hat ein Fluggast nicht automatisch Anspruch auf Ausgleichszahlungen und Schadenersatz. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) kann die Frage, ob ein Flug zu Recht gestrichen worden ist, nicht allgemeingültig entschieden werden. Damit verwies der BGH eine entsprechende Klage an das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz zur Klärung der Frage zurück, ob die Fluggesellschaft ihrer Verpflichtung, rechtzeitg für Ersatz zu sorgen, nachgekommen sei.

Geklagt hatte ein Mann, dessen Rückflug aus dem spanischen Jerez de la Frontera von einem Billigflieger wegen Nebels gestrichen worden war. (Az.: Xa ZR 96/09 Urteil vom 25. März). Er forderte von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung von 800 Euro, die ihm nach der Fluggastrechteverordnung zustehe. Außerdem machte er Schadenersatz für einen Ersatzflug via Madrid nach Frankfurt geltend, den er für sich und seine Frau organisiert hatte, da die Fluggesellschaft ihm und den anderen Passagieren einen Ersatzflug erst zwei Tage nach der Annullierung angeboten hatte.

Pauschal wollten die Bundesrichter diesen Forderungen nicht zustimmen. Sie urteilten aber, dass auch Billigflieger eine angemessene Alternative zum ausgefallenen Flug anzubieten hätten. Ob dies möglich war, soll nun das OLG klären. Die ursprünglich in Jerez aus Deutschland erwartete Maschine war wegen Nebels nach Sevilla umgeleitet worden und später leer zurückgeflogen. Die BGH-Richter wollen nun vor allem klären lassen, ob die Airline die Kläger nicht früher hätte befördern können beispielsweise durch einen Bustransport nach Sevilla.

Quelle: Ralph Langrock

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