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Papierrechnung nur gegen Aufpreis ist unzulässig

Archivmeldung vom 02.12.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.12.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: pixelio.de/GG-Berlin
Bild: pixelio.de/GG-Berlin

Mobilfunkanbieter dürfen kein zusätzliches Geld dafür verlangen, dass sie dem Kunden neben einer online abrufbaren Rechnung auch eine Rechnung auf Papier zuschicken. Wie der Bundesgerichtshof nach Mitteilung der D.A.S. entschied, gilt dies zumindest dann, wenn der Betrieb seine Leistungen nicht ausschließlich online anbietet.

Die Wirksamkeit von Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist oft umstritten. Viele Unternehmen sehen die Zusendung von Papierrechnungen an ihre Kunden heute als zusätzlichen Aufwand an. Immer mehr Kunden machen von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rechnungen über ein besonderes Internetangebot des Unternehmens herunterzuladen. Bisher war umstritten, ob Unternehmen das Zusenden von Rechnungen in Papierform mit Hilfe ihrer Geschäftsbedingungen zur aufpreispflichtigen Zusatzleistung machen dürfen.

Der Fall: Ein Mobilfunkanbieter hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt, dass die Kunden ihre Rechnungen über ein Internetportal des Unternehmens herunterladen könnten. Die Rechnungen waren dort 12 Monate lang abrufbar, der Einzelverbindungsnachweis 80 Tage lang. Eine Rechnung in Papierform erstellte das Unternehmen laut Geschäftsbedingungen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden – und gegen einen Aufpreis von 1,50 Euro pro Rechnung. Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen das Unternehmen mit dem Ziel, ihm die Verwendung der entsprechenden Klausel in seinen Geschäftsbedingungen verbieten zu lassen. Die Vertragsregelung sei unwirksam.

Das Urteil: Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung gab der Bundesgerichtshof den Verbraucherschützern Recht. Die Erstellung einer Rechnung in Papierform sei eine vertragliche Pflicht des Unternehmens. Anders liege die Sache nur bei Betrieben, die ihre Dienstleistungen ausschließlich online vertreiben würden. Dies gelte jedoch nicht für die Beklagte: Sie könne sich nicht darauf verlassen, dass alle ihre Kunden über einen Internetzugang verfügten. Dies gelte trotz gestiegener Internet-Nutzung. Die Zusendung einer Rechnung auf Papier stelle noch immer eine Vertragspflicht des Unternehmens dar, für die keine gesonderte Bezahlung gefordert werden dürfe.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9.10.2014, Az. III ZR 32/14

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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