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EuGH: Pflicht zur Speicherung von Fingerabdrücken zulässig

Archivmeldung vom 21.03.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.03.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Roben der Richter im Europäischen Gerichtshof
Roben der Richter im Europäischen Gerichtshof

Foto: Wdwdbot
Lizenz: GFDL
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Die Pflicht zur Aufnahme von zwei Fingerabdrücken im Personalausweis ist mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten vereinbar. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag.

Die Herstellung gefälschter Personalausweise und der Kampf gegen Identitätsdiebstahl sind Ziele, die nach Ansicht des Gerichts die Fingerabdruck-Pflicht ausreichend rechtfertigen. Ein deutscher Staatsangehöriger hatte vor einem deutschen Gericht gegen die Weigerung der Stadt Wiesbaden geklagt, ihm einen neuen Personalausweis ohne Aufnahme seiner Fingerabdrücke auszustellen. 

Das deutsche Gericht hatte daraufhin den Europäischen Gerichtshof gebeten, die Gültigkeit der Unionsverordnung zu prüfen, die die Pflicht zur Speicherung von zwei Fingerabdrücken vorsieht. Der EuGH monierte nun, dass die entsprechende Verordnung auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt worden sei. Er erklärte sie für ungültig - ihre Wirkung soll die Verordnung dennoch erst zum Ende des Jahres 2026 verliere. Bis dahin hat der europäische Gesetzgeber Zeit, eine neue Verordnung auf Basis der richtigen Rechtsgrundlage zu erlassen.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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