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Abfindung nach Zeitwert für defekte technische Geräte gekippt

Archivmeldung vom 19.04.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.04.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die Situation ist kein Einzelfall. Gerade bei hochtechnisierten Geräten, wie z.B. Computern kommt es häufig vor, dass gegen Ende der zweijährigen Gewährleistung oder Garantie das Produkt bei einem Defekt nicht mehr durch ein gleiches ersetzt werden kann, wenn die Reparatur nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.

Der Handel bot bislang in vielen dieser Fälle entweder Ersatz durch ein gleichwertiges Gerät oder die Zeitwerterstattung an. In beiden Fällen musste der Verbraucher drauflegen.
Für das Ersatzgerät wurde eine Nutzungsentschädigung aufgerufen, beim Zeitwert gab es für einen knapp zwei Jahre alten Computer mit Glück ein Drittel des ursprünglichen Kaufpreises zurück.
Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.04.2008, AZ: C-404/06, entschieden, das Verbraucher weder eine Nutzungsentschädigung zu zahlen haben, noch sich mit dem Zeitwert zufrieden geben müssen.
Der Umtausch hat für den Verbraucher in jedem dieser Fälle kostenneutral zu erfolgen.
Das Urteil im Volltext unter: www.anwaelte-giessen.de

Quelle: Zorn Reich Wypchol Rechtsanwälte in Sozietät

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