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Immobilienüberlassung an Arbeitnehmer kann steuerlich Probleme aufwerfen

Archivmeldung vom 31.08.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 31.08.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"

Wer würde sich nicht darüber freuen, wenn ihm sein Arbeitgeber eine Immobilie zur privaten Nutzung überlässt und wenn er möglicherweise sogar nur einen Teil der Nebenkosten begleichen muss. Doch hier ist gegenüber dem Fiskus eine gewisse Vorsicht geboten, denn es kann sich um einen zu versteuernden Sachbezug handeln. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gewisse Regeln aufgestellt.

Der Fall: Ein Arbeitgeber vermietete Wohnraum an seine Mitarbeiter. Dabei hatte alles seine Ordnung, denn ein öffentlich bestellter Gutachter ermittelte eine ortsübliche Miete, die dann auch bezahlt werden musste. Anders war es jedoch bei den Nebenkosten für Versicherungen, Grundsteuer und Straßenreinigung. Diese wurden nicht abgerechnet. Eine Prüferin des Finanzamtes sah hierin einen nachträglich zu versteuernden geldwerten Vorteil. Der Streitfall ging durch mehrere Instanzen.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof ordnete an, dass die Gesamtumstände dieses Mietverhältnisses überprüft werden müssen. Es sind also die geleisteten Mietzahlungen und die nicht geleisteten Nebenkosten zusammenzuzählen. Ergibt sich dann ein Betrag, der klar unter der ortsüblichen Vergleichsmiete (plus Betriebskosten) liegt, muss man von verdeckten Sachbezügen an den Arbeitnehmer ausgehen.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 65/09)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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