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Steuerhinterziehung – Wenn aus "Schummelei" ein Fall für den Rechtsanwalt im Steuerstrafrecht wird

Archivmeldung vom 20.02.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.02.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

„Steuerhinterziehung ist doch nichts Schlimmes. Ein Kavaliersdelikt. Der Staat betrügt uns doch auch!"

Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung, Steuerumgehung und Steuerbetrug. Immer mehr Steuerpflichtige halten "ein bischen Tricksen" bei der Steuererklärung für gerechtfertigte "Notwehr" gegenüber dem Fiskus, die schließlich "ja jeder macht".

Sie unterliegen einem äußerst gefährlichen Irrtum!

ach der Strafvorschrift der Steuerhinterziehung des § 370 AO (Abgabenordnung) können überführte Steuerstraftäter mit einer Haftstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft werden.

Oft werden nach einer Durchsuchung der Steuerfahndung bei einer Bank gegen deren Kunden Ermittlungsverfahren im Steuerstrafrecht eingeleitet, wenn z.B. die Hinterziehung von Zinsen durch Überweisungen ins Ausland befürchtet wird. Das Steuerstrafrecht betrifft neben der Einkommenssteuer aber auch die Lohnsteuer, die Sozialversicherung, die Umsatzsteuer, die Vorsteuer, die Körperschaftssteuer, die Schenkungssteuer und die Erbschaftssteuer.

Die Möglichkeiten der selbst gewählten „Steuerersparnis“ sind genau so zahlreich, wie sie verlockend sind. Ausgedachte oder privat veranlasste Werbungskosten, nicht angegebene Einnahmen im Bereich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung, nicht angegebene Betriebseinnahmen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, Scheinrechnungen, Geschäfte über einen Strohmann, Vorsteuer über eine Scheinfirma.

Die Strafe für eine Steuerhinterziehung hängt besonders von der Art und der Höhe der hinterzogenen Steuer ab. Besonders sensibel sind Umsatzsteuer und Lohnsteuer. Kommt noch beispielsweise eine Urkundenfälschung dazu, kann sich die Strafe drastisch erhöhen.

Die strafrechtliche Verjährung von Steuerstraftaten beträgt fünf Jahre, beginnend mit dem Zugang des Steuerbescheids. Davon streng zu unterscheiden ist die zehnjährige Verjährung für Steuernachforderungen.

Wenn eine Steuerhinterziehung vom Finanzamt noch nicht entdeckt ist, und auch eine Betriebsprüfung noch nicht begonnen hat, kann man durch eine Nachmeldung – d.h., durch eine sogenannte strafbefreiende Selbstanzeige und durch komplette Zahlung der Steuer unter Umständen Strafbefreiung erlangen.

Aber Vorsicht: Hierbei sind unbedingt die Ausschlusstatbestände des § 371 Abs. 2 AO zu beachten! Eine proffessionelle juristische Beratung ist hier unerlässlich.

Wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluß existiert und der Steuerfahnder erst mal zugeschlagen, eine Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen stattgefunden hat und Unterlagen sichergestell bzw. beschlagnahmt wurden, sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt oder sogar gleich ein Strafverteidiger eingeschaltet werden.

Quelle: Thomas M. Amann Rechtsanwalt


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