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Gute Erfolgsaussichten für betrogene Anleger der Göttinger Gruppe

Archivmeldung vom 15.05.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.05.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Immer wieder entscheiden Gerichte im gesamten Bundesgebiet gegen Anlageberater, welche den Anlegern die atypisch stillen Beteiligungen der Göttinger Gruppe zur Altervorsorge angeraten hatten.

Dabei hat sich mittlerweile die Rechtsansicht verfestigt, dass diese hochriskanten unternehmerischen Beteiligungen des grauen Kapitalmarktes zu Altersvorsorge objektiv ungeeignet sind. Es existiert kein Einlagensicherungsfonds für den Schutz vor Totalverlust und keine Kontrolle durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Zudem besteht das Nachschussrisiko im Insolvenzfalle nach § 236 Abs.2 HGB für Anleger mit Ratensparverträgen.

Beispielhaft sei aus folgenden Entscheidungen auszugsweise zitiert:

1.) Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. vom 30.03.2006 I-6 U 84/05) ist eine Beteiligung an einer Kapitalanlage des grauen Kapitalmarktes für die Altersvorsorge ungeeignet, da das Totalverlustrisiko besteht:

„(…) Insbesondere fehlte es der Anlage, um ein hervorragender Baustein für eine Altersversorgung sein zu können, an einer gesicherten Renditeaussicht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Ein weiteres Manko bestand in der allenfalls geringen Fungibilität der Beteiligung.
…..
Damit hat sie dem Kläger gerade nicht vor Augen geführt, dass sich auf den als "hervorragenden Baustein zur Optimierung der Altersvorsorge" angepriesenen Beitritt eine Altersvorsorge nicht mit der von ihm gewünschten Standsicherheit aufbauen ließ. (…)“

2.) Ebenso OLG München (Urteil vom 29.05.2006 – 19 U 5914/05 ):

„(… ) Der Kläger ist zum Zeichnungszeitpunkt 35 Jahre alt gewesen, so dass die Auszahlung mit Erreichen des Rentenalters erfolgen sollte. Eine Kapitalanlage, die zum Grauen Kapitalmarkt gehört, ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts aber grundsätzlich nicht als Mittel zur Altersvorsorge geeignet. Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger als atypisch stiller Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligt. Es hat somit für ihn ein Risiko bestanden, das eingesetzte Kapital teilweise, unter Umständen sogar ganz zu verlieren (…)“ AdTech Ad


3.) Dies bestätigte auch das LG Ansbach (Urt. vom 28.03.2007 - 3 O 1685/06; 3 O 259/06):

„ (…) Es handelte sich vielmehr um eine Unternehmensbeteiligung mit spekulativen Charakter und einem nicht nur in der Theorie bestehenden Risiko, das gesamte angelegte Geld zu verlieren. (…) “

4.) Das OLG Hamm entschied (Urt. vom 30.04.2003 - 8 U 92/02), das ein Anleger einer atypisch stillen Beteiligung Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung vom Anlageberater bekommt, weil er nicht über das Nachschussrisiko aufgeklärt wurde:

„ (…) Darüber hinaus hat die Beklagte nicht hinreichend darüber aufgeklärt, dass die Anleger das Verlust- und Insolvenzrisiko hinsichtlich der noch nicht gezahlten Raten tragen. Die Zeichnungssumme ist in der Regel erst nach 15 bis 30 Jahren erreicht. Bei früherer Insolvenz wären die Anleger gemäß § 236 Abs. 2 HGB eventuell verpflichtet, noch den gesamten Rest der Einlage zu zahlen. (…) „

Quelle: Pressemitteilung Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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