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Foren-Betreiber sind immer im Dienst

Archivmeldung vom 28.06.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.06.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke

Wenn es nach dem Amtsgericht Winsen an der Luhe geht, dürfen Foren nur von Personen betrieben werden, die innerhalb weniger Stunden auf Beschwerden reagieren können. Egal, ob Sonn-, Feier-, oder Werktag. interm.de, berichtet

Aus dem Inhalt:

Am Abend des 27. Januar 2005 hatte der Benutzer eines Forum ein Foto gepostet, das einen Kriminellen darstellen sollte.

Das Foto war allerdings mit einer Bildbearbeitungs-Software manipuliert, und zeigte statt dem im Original gezeigten Gesicht die Züge des Klägers. Weitere möglicherweise beleidigende Äußerungen werden in diesem Zusammenhang nicht erwähnt.

Der Kläger ging von einer Beleidigung aus und verlangte vom Betreiber des Forums per Mail, dass dieser das Bild entferne. Die Mail verschickte er am Mittag des 30. Januar, einem Sonntag. Die darin festgesetzte Frist zur Entfernung des Fotos betrug nur wenig mehr als 24 Stunden. Bis 15:00 am Montag darauf sollte das Bild laut seiner Forderung entfernt werden.

Diese Frist hielt der beklagte Betreiber des Forums aber nicht ein, woraufhin der Kläger noch am gleichen Tag den Erlass einer Einstweiligen Verfügung beantragte. Diesem Antrag wurde der Eile des Verfahrens entsprechend am nächsten Tag stattgegeben.

Doch in der Zwischenzeit scheint der Kläger eine gewisse Unentschlossenheit durchlebt zu haben. Zur Mittagsstunde am Mittwoch (2. Februar) nahm er seinen Verfügungsantrag gegenüber dem Gericht per Fax-Anschreiben zurück. Wieder einen Tag später, am 3. Februar, erklärte er diese Rücknahme ebenfalls wieder für ungültig.

Aufgrund dieser Unentschlossenheit entschied das Gericht dann auch, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten - d.h. insbesondere die ihm entstandenen Kosten für einen Anwalt - übernehmen muss.

Die Kosten des Gerichts und des Anwalts der Klägerseite dagegen muss der Beklagte tragen.

Für Foren-Betreiber heißt es demnach, dass sie gewissermaßen immer im Dienst sind. Auch am Wochende oder an Feiertagen. Wobei das Amtsgericht ihm mit seiner Entscheidung auch die Pflicht auferlegt, im Zweifelsfall entscheiden zu können, wann es sich um eine beleidigende Äußerung handelt und wann nicht.

Will ein Foren-Betreiber Ärger wie im vorliegenden Fall vermeiden, sollte er also auch "grenzwertige" Beleidigungen vorsichtshalber gleich löschen, wenn er in den kommenden Wochen eine 24-stündige Offline-Zeit beabsichtigt. Sonst kann es geschehen, dass einem der in Foren üblichen Hahnenkämpfe eine Einstweilige Verfügung folgt.

Die einfachste Lösung dürfte es allerdings nach Ansicht des Informatikers Wolfgang Wiese sein, den Foren-Betrieb lieber gleich einzustellen, sofern man nicht in der Lage ist, eine professionelle und möglicherweise kostspielige Rund-um-die-Uhr-Betreuung zu erbringen.

Es geht in dem fraglichen Urteil (Az. 23 C 155/05; Netlaw.de) zwar zunächst nur um eine Kostenentscheidung. Dennoch macht es deutlich, welche Erwartungen mittlerweile an den Betreiber eines Forums gerichtet werden. Eine Berücksichtigung von Größe, Popularität, Zweck oder Zielgruppe des Forums scheint dabei keine Rolle zu spielen.

Quelle für den kompletten Bericht: http://www.intern.de/news/6835.html

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