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Dürfen Urlaubsfotos in soziale Netzwerke und ins Internet?

Archivmeldung vom 15.06.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.06.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Das Gruppenbild der USA-Rundreise, der Liegestuhl-Nachbar am Pool oder die beste Freundin in Partylaune – mit Bildern leben schöne Erinnerungen wieder auf. Und seit die Freizeit auch verstärkt in der virtuellen Welt stattfindet, landen viele Fotos auf der eigenen Homepage oder im sozialen Netzwerk. Doch da wird’s kompliziert, denn: Hier müssen fremde Persönlichkeitsrechte berücksichtigt werden. Was das konkret bedeutet, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Kurz auf den Auslöser gedrückt und schon ist ein Foto entstanden. Im digitalen Zeitalter wird dies dann oft ebenso schnell verteilt. Doch so einfach Produktion und Verteilung sind, so komplex ist das dabei geltende Recht. Denn: Jede Person hat das Recht am eigenen Bild. Sie kann selbst bestimmen, ob und wo Bilder von ihr veröffentlicht werden. „Wer gegen dieses Recht verstößt, muss mit einer Abmahnung rechnen, verbunden mit der Forderung nach Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – sowie mit einer Rechnung über die Anwaltskosten“, warnt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Strafbewehrt heißt: Der Betroffene kann eine Vertragsstrafe geltend machen, wenn gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird. Damit soll eine Wiederholungsgefahr beseitigt werden.

Wichtig: Auch Kinder haben ein Recht am eigenen Bild. Bei Minderjährigen nehmen dieses Recht die Eltern wahr.

Urlaubsfotos im Web?

Generell gilt: Die Verbreitung von Bildern ist nur erlaubt, wenn der Fotografierte mündlich oder schriftlich darin einwilligt (§ 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG)). Ansonsten ist weder ein Verschicken der netten Partybilder per SMS, noch die Veröffentlichung der Gruppenaufnahme der USA-Rundreise auf der privaten Homepage oder im Profil eines sozialen Netzwerkes möglich. Ohne Genehmigung der abgelichteten Person liegt eine Verletzung des grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts der betreffenden Person vor. Die D.A.S. Juristin erläutert die Konsequenzen: „Nach § 33 KUG handelt es sich dabei um eine strafbare Handlung, die eine Geld- oder Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann. Eine Strafverfolgung setzt jedoch einen Strafantrag durch den Geschädigten voraus.“

Ganz und gar verboten ist das Hineinfotografieren in fremde Grundstücke und Gebäude: Hier ist schon das heimliche Fotografieren von Personen ohne Veröffentlichung eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch (§ 201a).

Ausnahme: das private Fotoalbum

Die Verbreitung und Veröffentlichung von Bildern mit Personen sind also tabu – mit Ausnahme des privaten Fotoalbums oder -ordners auf dem heimischen PC: Hier dürfen die bildlichen Erinnerungen von Geburtstagsfeiern, Urlauben oder Ausflügen aufbewahrt und betrachtet werden. „Diese Verwendung von Bildern zum privaten Gebrauch unterliegt keiner rechtlichen Einschränkung“, betont die D.A.S. Expertin. Doch auch hier gibt es Grenzen: Stellen die Aufnahmen eine Verletzung der Intimsphäre oder Menschenwürde der fotografierten Person dar, sollten diese Bilder niemandem gezeigt und auf keinen Fall privat weitergegeben werden! Die Fotos einer sichtlich angetrunkenen und leicht bekleideten Freundin bei der Strandparty sind daher nicht zur Belustigung im Freundeskreis geeignet. Die Freundin kann dies als Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht ansehen!

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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