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Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsdaten verfassungswidrig

Archivmeldung vom 17.07.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.07.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bundesverfassungsgericht (Symbolbild)
Bundesverfassungsgericht (Symbolbild)

Foto: Elkawe
Lizenz: CC BY-SA 3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Die Praxis der manuellen Bestandsdatenauskunft für Telekommunikationsdaten ist verfassungswidrig. Mehrere Gesetze verletzen die Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses, teilte das Bundesverfassungsgericht am Freitag mit.

Die manuelle Bestandsdatenauskunft ermöglicht es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen.

Die Erteilung einer Auskunft über Bestandsdaten sei zwar grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig, der Gesetzgeber müsse aber "nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen", so das Gericht. Insbesondere bemängelte das Gericht § 113 des Telekommunikationsgesetzes. Der Beschluss war bereits am 27. Mai getroffen worden, wie das Gericht am Freitag mitteilte (1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13).

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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